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Todesfall-Checkliste: was zuerst zu tun ist und welche Fristen gelten

Von der Tadoro-Redaktion · Letzte Aktualisierung: 26. September 2026 · 15 Min Lesezeit

Themen:Im Ernstfall handeln

Diese Checkliste ordnet, was nach einem Todesfall zu erledigen ist, in der Reihenfolge, in der es ansteht: in den ersten Stunden, in den ersten Tagen, in den ersten Wochen und danach. Zu jedem Schritt steht, wer zuständig ist und ob das Gesetz eine Frist setzt. Nicht alles eilt: Eine gesetzliche Frist haben nur einige Schritte, und zwei der ersten, die Anzeige beim Standesamt und die Bestattung, übernimmt meist der Bestatter. Am Ende stehen die Fristen noch einmal in einer Tabelle.

Auf einen Blick

Was es ist
Eine Übersicht der Schritte nach einem Todesfall in Deutschland, geordnet nach der Zeit: was in den ersten Stunden, Tagen und Wochen ansteht, wer sich darum kümmert und wo das Gesetz eine Frist setzt.
Was Sie tun sollten
Zuerst den Tod ärztlich feststellen lassen und einen Bestatter beauftragen; er meldet den Sterbefall in der Regel beim Standesamt. Danach vor allem auf diese Fristen achten: ein gefundenes Testament unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern; bezog die verstorbene Person Rente, innerhalb von 30 Tagen den Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen; und wenn Schulden im Nachlass sein könnten, innerhalb von sechs Wochen über eine Ausschlagung entscheiden.
Aufwand
Die ersten Tage sind dicht, vieles davon übernimmt der Bestatter. Der Rest verteilt sich über Wochen und Monate und lässt sich in der Familie aufteilen.

Inhalt

  1. 1. In den ersten Stunden
  2. 2. In den ersten Tagen
  3. 3. In den ersten Wochen
  4. 4. Später: Verträge, Online-Konten, Steuern
  5. 5. Die Fristen auf einen Blick
  6. 6. Häufige Fragen
  7. 7. Wie Tadoro dabei hilft

In den ersten Stunden

Den Tod feststellen lassen. Stirbt ein Mensch zu Hause, muss eine Ärztin oder ein Arzt den Tod feststellen und die Todesbescheinigung ausstellen, oft Totenschein genannt. Rufen Sie die Hausarztpraxis an, außerhalb der Sprechzeiten den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117. Ist unklar, ob die Person noch lebt, wählen Sie den Notruf 112. Im Krankenhaus oder Pflegeheim veranlasst die Einrichtung diese Untersuchung, die Leichenschau (§ 9 BestG NRW). Zuständig: die Angehörigen, im Krankenhaus oder Heim die Einrichtung. Frist: unverzüglich.

Bei einem Unfall oder unklarer Ursache. Gibt es Anzeichen für einen Unfall, eine Selbsttötung oder Fremdeinwirkung, bricht die Ärztin oder der Arzt die Leichenschau ab und verständigt die Polizei; bis sie eintrifft, soll nichts verändert werden (§ 9 Abs. 5 BestG NRW). Bestattet werden darf dann erst mit schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft (§ 159 StPO). Das kann die Bestattung verzögern.

Einen Bestatter beauftragen. Abgeholt werden darf die verstorbene Person in der Regel erst, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist (§ 11 BestG NRW, § 8 BestV Bayern). Den Anruf muss niemand in derselben Stunde erledigen: In Nordrhein-Westfalen etwa darf eine verstorbene Person bis zu 36 Stunden zu Hause bleiben. Sehen Sie vorher nach, ob es einen Bestattungsvorsorgevertrag oder aufgeschriebene Wünsche gibt; Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der verstorbenen Person (§ 12 BestG NRW). Der Bestatter übernimmt vieles: die Überführung, meist auch die Anzeige beim Standesamt und die Sterbeurkunden, die Absprachen mit Friedhof und Trauerfeier. Oft stellt er auch den Antrag auf den Rentenvorschuss für Witwen und Witwer. Zuständig: in der Regel die nächsten Angehörigen. Frist: je nach Bundesland. In Nordrhein-Westfalen muss die Bestattung oder Einäscherung innerhalb von zehn Tagen stattfinden (§ 13 BestG NRW), in Bayern spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes, wobei Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mitzählen (§ 19 BestV Bayern).

Aufgaben verteilen. Legen Sie in der Familie fest, wer mit dem Bestatter spricht, wer Verwandte und Freunde anruft und wer die Unterlagen heraussucht. Das Standesamt braucht in der Regel die Todesbescheinigung, einen Nachweis über den letzten Wohnsitz und die Geburtsurkunde der verstorbenen Person oder, wenn sie verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebte, die Urkunde darüber, dazu gegebenenfalls einen Nachweis, wie diese Ehe oder Partnerschaft endete. Was im Einzelfall fehlt, sagt Ihnen der Bestatter oder das Standesamt.

Wie mit Verstorbenen umzugehen ist, regelt jedes Bundesland in seinem Bestattungsgesetz, und die Fristen unterscheiden sich. Die Paragrafen in diesem Abschnitt stammen aus Nordrhein-Westfalen und Bayern; was an Ihrem Ort gilt, weiß der Bestatter.

In den ersten Tagen

Den Sterbefall beim Standesamt anzeigen. Der Tod muss dem Standesamt des Ortes angezeigt werden, an dem die Person gestorben ist (§ 28 PStG). Im Krankenhaus oder Pflegeheim ist dazu die Einrichtung verpflichtet (§ 30 PStG), sonst zuerst, wer mit der verstorbenen Person zusammengelebt hat (§ 29 PStG). In der Praxis übernimmt das meist der Bestatter. Danach stellt das Standesamt die Sterbeurkunden aus. Bestellen Sie gleich mehrere: Viele Stellen verlangen eine, der Renten Service der Deutschen Post für den Rentenvorschuss sogar das Original. Zuständig: meist der Bestatter im Auftrag der Familie. Frist: spätestens am dritten Werktag nach dem Tod.

Ein Testament abliefern. Wer ein Testament der verstorbenen Person findet, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, das beim Amtsgericht angesiedelt ist (§ 2259 BGB). Das gilt auch für ein altes Testament oder eines, das Sie für überholt halten: Das Gericht eröffnet jedes Testament, das bei ihm liegt, und teilt den Beteiligten schriftlich mit, was sie betrifft (§ 348 FamFG). Ein Testament in amtlicher Verwahrung muss niemand abliefern. Notarielle Testamente und Erbverträge sind im Zentralen Testamentsregister erfasst (§ 34a BeurkG); das Standesamt meldet den Tod dorthin, und das Register benachrichtigt das Nachlassgericht und die Stelle, die das Testament verwahrt (§ 78e BNotO). Zuständig: wer das Testament in Händen hat. Frist: unverzüglich, sobald der Tod bekannt ist.

Vollmachten prüfen. Steht in einer Vorsorge- oder Kontovollmacht ausdrücklich, dass sie über den Tod hinaus gilt, kann die bevollmächtigte Person weiter handeln, etwa laufende Rechnungen bezahlen, bis die Erben die Vollmacht widerrufen (§§ 168, 672 BGB). Fehlt dieser Satz, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Vollmacht fortgilt. Mehr dazu im Ratgeber „Vollmacht über den Tod hinaus“. Zuständig: die bevollmächtigte Person. Frist: keine gesetzliche.

Arbeitgeber, Krankenkasse und Pflegekasse informieren. War die verstorbene Person berufstätig, informieren Sie den Arbeitgeber. Er rechnet das letzte Gehalt ab; fragen Sie dort auch nach Leistungen für Hinterbliebene, etwa aus einer Betriebsrente. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit dem Tod (§§ 190, 191 SGB V). Wer über die verstorbene Person familienversichert war (§ 10 SGB V), klärt mit der Krankenkasse, wie der eigene Versicherungsschutz weitergeht. Bezog die verstorbene Person Pflegegeld, wird es bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt; was danach noch eingeht, wird zurückgefordert (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Zuständig: die Angehörigen. Frist: keine gesetzliche.

Versicherungen melden. Eine Lebens- oder Sterbegeldversicherung muss unverzüglich vom Tod erfahren (§ 30 VVG); melden muss ihn auch die Person, die das Geld bekommen soll. Gibt es eine private Unfallversicherung und war ein Unfall die Ursache, sehen die Musterbedingungen des Versichererverbands GDV eine Meldung innerhalb von 48 Stunden vor; maßgeblich ist der einzelne Vertrag. Welche Verträge es gibt, zeigen oft die Kontoauszüge, denn Beiträge werden meist regelmäßig abgebucht. Zuständig: wer von dem Vertrag weiß, meist die Angehörigen oder die bezugsberechtigte Person. Frist: unverzüglich, bei einer Unfallversicherung nach den Musterbedingungen 48 Stunden.

Die Wohnung versorgen. Lebte die Person allein, sichern Sie die Wohnung, versorgen Sie Haustiere und leeren Sie den Briefkasten. In der Post finden sich oft Hinweise auf Verträge, Versicherungen und offene Rechnungen.

Diese Liste ist lang. Tadoro macht aus Ihrer Familienvorsorge einen Plan: markiert Lücken und zeigt, wer welche Rolle hat.

In den ersten Wochen

Die Rente der verstorbenen Person. Bezog die verstorbene Person eine Rente, steht sie ihr noch bis zum Ende des Sterbemonats zu (§ 102 Abs. 5 SGB VI). Rente, die für die Zeit danach noch auf dem Konto eingeht, gehört nicht zum Nachlass; die Rentenversicherung bucht sie zurück (§ 118 Abs. 3 SGB VI).

Witwen- und Witwerrente. Wer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente hat, bekommt im sogenannten Sterbevierteljahr, bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat, eine Rente in voller Höhe der Rente der verstorbenen Person (§ 67 SGB VI). Das gilt auch für überlebende eingetragene Lebenspartner (§ 46 Abs. 4 SGB VI). Eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet (§ 97 SGB VI). Bezog die verstorbene Person schon Rente, zahlt der Renten Service der Deutschen Post auf Antrag und unter einigen weiteren Voraussetzungen einen Vorschuss in Höhe des Dreifachen der Rente des Sterbemonats, wenn der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod gestellt wird; oft übernimmt das der Bestatter. Wer die 30 Tage verpasst, kann den Vorschuss zusammen mit dem Rentenantrag bei der Rentenversicherung beantragen.

Die Witwen- oder Witwerrente selbst kommt nicht von allein; sie wird bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt, auch über das Versicherungsamt der Stadt oder Gemeinde. Rückwirkend gezahlt wird für höchstens zwölf Kalendermonate vor dem Monat des Antrags (§ 99 Abs. 2 SGB VI). Für Kinder der verstorbenen Person kann eine Waisenrente in Frage kommen. Zuständig: Witwe oder Witwer, für die Waisenrente die Kinder oder ihre gesetzlichen Vertreter. Frist: Vorschuss innerhalb von 30 Tagen, Rentenantrag innerhalb von zwölf Monaten, sonst gehen Monate verloren.

Erbe annehmen oder ausschlagen. Wer erbt, haftet auch für die Schulden der verstorbenen Person (§ 1967 BGB). Wer das nicht will, kann das Erbe ausschlagen, in der Regel innerhalb von sechs Wochen (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt, wenn Sie wissen, dass Sie erben und warum; erben Sie durch ein Testament, beginnt sie nicht, bevor das Nachlassgericht es bekannt gegeben hat. Sechs Monate gelten, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhalten. Ausgeschlagen wird gegenüber dem Nachlassgericht, persönlich zur Niederschrift oder mit einer notariell beglaubigten Erklärung (§ 1945 BGB); ein einfacher Brief genügt nicht, und die Erklärung muss vor Ablauf der Frist beim Gericht eingehen. Die Erklärung nimmt auch das Nachlassgericht an Ihrem eigenen Wohnort entgegen (§ 344 Abs. 7 FamFG). Lassen Sie die Frist verstreichen, gilt das Erbe als angenommen (§ 1943 BGB). Angenommen haben kann das Erbe auch, wer sich schon vorher wie eine Erbin oder ein Erbe verhält, etwa einen Erbschein beantragt oder Dinge aus dem Nachlass verkauft; danach ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich (§ 1943 BGB).

Schlägt jemand aus, erbt, wer als Nächstes an der Reihe ist (§ 1953 BGB), und das können die eigenen Kinder sein. Für minderjährige Kinder schlagen die Eltern aus, gemeinsam, wenn sie das Sorgerecht gemeinsam haben, und manchmal braucht es dafür die Genehmigung des Familiengerichts. Wer Schulden im Nachlass vermutet, lässt sich vor Ablauf der Frist beraten, etwa beim Nachlassgericht, einem Notariat oder einer Verbraucherzentrale, und verkauft oder verschenkt bis dahin nichts aus dem Nachlass. Statt auszuschlagen, lässt sich die Haftung auch auf den Nachlass beschränken, über eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB). Zuständig: jede Erbin und jeder Erbe für sich. Frist: sechs Wochen, in den genannten Fällen mit Auslandsbezug sechs Monate.

Erbschein oder nicht. Banken, Versicherer und das Grundbuchamt wollen wissen, wer erbt. Ein Erbschein ist dafür nicht immer nötig: Ein eröffnetes notarielles Testament genügt in der Regel, und wer eine Vollmacht über den Tod hinaus hat, kann schon vorher handeln. Wann der Erbschein gebraucht wird, wie der Antrag läuft und was er kostet, erklärt der Ratgeber „Erbschein“. Zuständig: die Erben. Frist: keine gesetzliche.

Die Mietwohnung. Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod. Wer mit der verstorbenen Person einen gemeinsamen Haushalt führte, etwa Ehe- oder Lebenspartner, Kinder oder andere Menschen, mit denen sie auf Dauer zusammenlebte, tritt in den Vertrag ein; wer das nicht will, erklärt es dem Vermieter innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod erfahren hat (§ 563 BGB). Hat jemand aus dem Haushalt den Mietvertrag selbst mit unterschrieben, läuft der Vertrag mit dieser Person weiter; sie kann ihn innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 563a BGB). Lebte die verstorbene Person allein, führen die Erben den Vertrag fort. Erben und Vermieter können ihn dann innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen, nachdem sie vom Tod erfahren haben und davon, dass niemand in den Vertrag eintritt (§ 564 BGB). Wer bis zum dritten Werktag eines Monats kündigt, beendet den Vertrag zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573d BGB). Bis dahin läuft die Miete weiter. Zuständig: wer in der Wohnung mitlebte, sonst die Erben. Frist: ein Monat.

Später: Verträge, Online-Konten, Steuern

Verträge und Abos beenden. Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB), und mit ihm grundsätzlich auch laufende Verträge: Strom und Gas, Telefon und Internet, Zeitungen, Streamingdienste. Die Mitgliedschaft in einem Verein endet dagegen in der Regel mit dem Tod (§ 38 BGB). Ob und zu wann ein Vertrag endet, hängt vom einzelnen Vertrag ab; fragen Sie beim Anbieter nach, was er für die Kündigung braucht. Was regelmäßig abgebucht wird, zeigen die Kontoauszüge. Zuständig: die Erben oder wer eine Vollmacht über den Tod hinaus hat. Frist: keine gesetzliche.

Online-Konten. Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden: Der Vertrag über ein Konto bei einem sozialen Netzwerk geht auf die Erben über, und sie können Zugang zu den gespeicherten Inhalten verlangen; digitale Inhalte werden dabei behandelt wie Briefe und Tagebücher, die ebenfalls vererbt werden (Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17). Wie Sie bei E-Mail-Anbietern, sozialen Netzwerken und Abos vorgehen, erklärt der Ratgeber „Digitaler Nachlass“.

Steuern. Wer erbt, muss das dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzeigen, nachdem er vom Erbe erfahren hat (§ 30 ErbStG). Die Anzeige entfällt, wenn die Erbfolge auf einem Testament beruht, das ein deutsches Gericht oder ein deutscher Notar eröffnet hat, und sich das Verhältnis zur verstorbenen Person daraus zweifelsfrei ergibt; gehören aber zum Beispiel Grundstücke, Betriebsvermögen oder Vermögen im Ausland zum Erbe, ist sie trotzdem nötig. Ob Erbschaftsteuer anfällt, hängt vor allem von den Freibeträgen ab: Für Ehe- und eingetragene Lebenspartner bleiben 500.000 Euro steuerfrei, für jedes Kind 400.000 Euro (§ 16 ErbStG). Steuerschulden und Steuererstattungen der verstorbenen Person gehen ebenfalls auf die Erben über (§ 45 AO). Mehr dazu im Ratgeber „Steuern im Todesfall“. Zuständig: die Erben. Frist: drei Monate für die Anzeige beim Finanzamt.

Die Fristen auf einen Blick

Die Tabelle fasst die Fristen dieser Liste zusammen, in der Reihenfolge, in der sie anstehen.

FristWasZuständig
unverzüglichden Tod ärztlich feststellen lassendie Angehörigen, im Krankenhaus oder Heim die Einrichtung
unverzüglichein gefundenes Testament beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB)wer es in Händen hat
unverzüglicheine Lebens- oder Sterbegeldversicherung benachrichtigen (§ 30 VVG)die Angehörigen, die bezugsberechtigte Person
48 Stunden nach den Musterbedingungeneinen tödlichen Unfall der privaten Unfallversicherung meldendie Angehörigen
bis zum dritten Werktag nach dem Todden Sterbefall beim Standesamt anzeigen (§ 28 PStG)meist der Bestatter
je nach Bundesland, in Nordrhein-Westfalen zehn Tage, in Bayern acht Tage ohne Samstage, Sonn- und Feiertagedie Bestattung oder Einäscherungder Bestatter im Auftrag der Familie
30 Tageden Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragenWitwe oder Witwer
ein MonatMietvertrag: den Eintritt ablehnen oder außerordentlich kündigen (§§ 563, 563a, 564 BGB)wer mit in der Wohnung lebte, sonst die Erben
sechs Wochen, bei Auslandsbezug sechs Monatedas Erbe ausschlagen, wenn gewollt (§ 1944 BGB)jede Erbin und jeder Erbe
drei Monatedas Erbe dem Finanzamt anzeigen, wenn keine Ausnahme greift (§ 30 ErbStG)die Erben
zwölf Monatedie Witwen- oder Witwerrente beantragen, danach gehen Monate verloren (§ 99 SGB VI)Witwe oder Witwer

Diese Liste ist lang. Tadoro macht aus Ihrer Familienvorsorge einen Plan: markiert Lücken und zeigt, wer welche Rolle hat.

Häufige Fragen

Wer bezahlt die Bestattung?

Die Kosten tragen die Erben (§ 1968 BGB), in der Regel aus dem Nachlass. Wer die Bestattung veranlassen muss, regelt dagegen das Landesrecht, in einer festen Reihenfolge der Angehörigen; in Nordrhein-Westfalen etwa zuerst Ehe- und Lebenspartner, dann volljährige Kinder, dann Eltern (§ 8 BestG NRW). Diese Pflicht folgt aus der Verwandtschaft und kann auch Angehörige treffen, die nicht erben. Ein Bestattungsvorsorgevertrag oder eine Sterbegeldversicherung kann einen Teil der Kosten oder alle decken. Wer die Kosten nicht tragen kann, kann beim Sozialamt beantragen, dass es die erforderlichen Kosten übernimmt (§ 74 SGB XII).

Kann ich Rechnungen vom Konto der verstorbenen Person bezahlen?

Dafür braucht es in der Regel eine Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt, oder einen Nachweis, dass Sie erben. Rente, die nach dem Sterbemonat noch eingegangen ist, zählt nicht zum Nachlass und darf zum Beispiel nicht für die Beerdigung verwendet werden; die Rentenversicherung bucht sie zurück.

Was gilt, wenn kein Testament da ist?

Dann gilt die gesetzliche Erbfolge: Zuerst erben die Kinder, neben ihnen der überlebende Ehepartner (§§ 1924, 1931 BGB). Ob irgendwo ein Testament amtlich verwahrt wird, erfährt das Nachlassgericht über das Zentrale Testamentsregister. Im Zweifel fragen Sie beim Nachlassgericht nach.

Wie Tadoro dabei hilft

Tadoro setzt vor diesem Moment an. Im Todesfall-Plan hält eine Familie für jede Vorsorge-Person fest, was sie dann braucht: ob es ein Testament gibt und wo das Original liegt, ob die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gilt, welche Konten, Versicherungen und laufenden Verträge es gibt, wer benachrichtigt werden soll und ob es Bestattungswünsche oder einen Vorsorgevertrag gibt. Auch die Frist für eine Ausschlagung steht dort als eigener Punkt.

Ist die verstorbene Person in Tadoro als Vorsorge-Person erfasst, lässt sich der Todesfall dort eintragen. Der Plan heißt dann „Ernstfallplan für“ und trägt ihren Namen; er zeigt, was noch offen ist. Als PDF trägt er den Titel „Was jetzt zu tun ist“ und ordnet die Schritte nach „Jetzt“, „Innerhalb von 24 Stunden“ und „Später“. Zu jedem Schritt steht, wer zuständig ist und, soweit erfasst, wo die Unterlagen liegen. Für das Erstgespräch mit dem Bestatter gibt es eine eigene Vorbereitung: was die Familie entscheidet, welche Unterlagen sie mitbringt und welche Kosten sie klärt.

Tadoro meldet nichts an Behörden, kündigt keine Verträge und ersetzt keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall gilt, klären Sie mit dem Bestatter, dem Standesamt, dem Nachlassgericht, einem Notariat oder einer Beratungsstelle wie der Verbraucherzentrale.

Wenn die ersten Wochen hinter Ihnen liegen: Vieles auf dieser Liste lässt sich vorher klären, damit es die eigene Familie einmal leichter hat, etwa wo das Testament liegt, ob die Vollmacht über den Tod hinaus gilt und wer benachrichtigt werden soll. In Tadoro halten Sie das in Ihrem eigenen Ernstfallplan fest.

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Quellen & Weiterführend

Dieser Artikel stützt sich auf folgende rechtliche Grundlagen und offizielle Quellen:

  • §§ 28–30 PStG – Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt
  • § 2259 BGB – Ablieferung eines Testaments beim Nachlassgericht
  • §§ 1943–1945 BGB – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Frist und Form
  • Deutsche Rentenversicherung – Sterbevierteljahr und Vorschuss für Witwen und Witwer
  • §§ 563–564 BGB – Mietverhältnis beim Tod des Mieters
  • § 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Finanz- oder medizinische Beratung. Für verbindliche Entscheidungen konsultieren Sie bitte einen Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Arzt.

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