Von der Tadoro-Redaktion · Letzte Aktualisierung: · 10 Min Lesezeit
Nach einem Todesfall taucht das Wort früh auf: Die Bank möchte einen Erbschein sehen, bevor sie das Konto freigibt, und das Grundbuchamt will wissen, wem das Haus jetzt gehört. Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis darüber, wer geerbt hat (§ 2353 BGB). Er ist aber nicht in jedem Fall nötig, er kostet Gebühren nach dem Wert des Nachlasses, und bis er da ist, vergeht Zeit. Dieser Leitfaden erklärt, was ein Erbschein beweist, wann Erben ohne ihn auskommen, wie der Antrag läuft und was er kostet – und was eine Familie schon heute tun kann, damit ihre Erben ihn seltener brauchen.
Auf einen Blick
Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts, das beim Amtsgericht angesiedelt ist. Er bescheinigt, wer Erbe geworden ist und – wenn es mehrere Erben gibt – zu welchem Anteil (§ 2353 BGB).
Seine Stärke liegt in zwei gesetzlichen Wirkungen. Erstens wird vermutet, dass er stimmt: Wer im Erbschein als Erbe steht, dem steht das dort genannte Erbrecht zu (§ 2365 BGB). Zweitens ist geschützt, wer sich darauf verlässt: Zahlt eine Bank im Vertrauen auf den Erbschein an die dort genannten Erben, hat sie ihre Pflicht erfüllt, auch wenn sich der Erbschein später als falsch herausstellt – es sei denn, sie wusste, dass er falsch ist oder dass das Gericht ihn zurückverlangt hat (§§ 2366, 2367 BGB). Dieser Schutz ist der Grund, warum Banken, Versicherer und Behörden so gern nach einem Erbschein fragen.
Gibt es mehrere Erben, stellt das Gericht auf Antrag einen gemeinschaftlichen Erbschein aus, und jeder der Erben kann ihn beantragen (§ 352a FamFG).
Was der Erbschein nicht leistet: Er zählt nicht auf, was zum Nachlass gehört, und er verteilt nichts. Er sagt, wer erbt. Stellt sich ein Erbschein als unrichtig heraus, zieht das Nachlassgericht ihn ein (§ 2361 BGB).
Eine allgemeine Pflicht, einen Erbschein zu beantragen, gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2013 festgehalten: Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, er kann es auch in anderer Form belegen. Eine Klausel, mit der eine Sparkasse den Erbschein unabhängig vom Einzelfall verlangen durfte, hat das Gericht deshalb für unwirksam erklärt (Urteil vom 8. Oktober 2013 – XI ZR 401/12). Welcher andere Nachweis genügt, hängt davon ab, wer ihn verlangt und was vorliegt.
Notarielles Testament oder Erbvertrag. Beruht die Erbfolge auf einem Testament oder Erbvertrag, den eine Notarin oder ein Notar beurkundet hat, genügt beim Grundbuchamt dieses Dokument zusammen mit der Niederschrift über seine Eröffnung durch das Nachlassgericht (§ 35 Abs. 1 GBO). Nur wenn das Grundbuchamt die Erbfolge damit nicht für nachgewiesen hält, kann es trotzdem einen Erbschein verlangen. Gegenüber Banken gilt ein eröffnetes notarielles Testament nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel als ausreichender Nachweis.
Handschriftliches Testament. Bei der Bank kann auch ein eröffnetes handschriftliches Testament genügen. Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass eine Bank in diesem Fall nicht regelmäßig auf einem Erbschein bestehen darf: Ob das Testament die Erbfolge eindeutig belegt, ist eine Frage des Einzelfalls, und bloß abstrakte Zweifel reichen nicht. Erst bei konkreten, begründeten Zweifeln darf die Bank mehr verlangen (Urteil vom 5. April 2016 – XI ZR 440/15). Im entschiedenen Fall musste die Sparkasse den Erben die Kosten des Erbscheins ersetzen, den sie zu Unrecht verlangt hatte. Beim Grundbuchamt reicht ein handschriftliches Testament dagegen nicht, mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Vollmacht über den Tod hinaus. Eine Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt, erlaubt der bevollmächtigten Person, auch nach dem Tod zu handeln, etwa laufende Rechnungen zu bezahlen, ohne dass zuerst jemand die Erbfolge nachweisen muss. Sie klärt nicht, wer erbt, und die Erben können sie widerrufen. Sie überbrückt die Zeit, bis die Erbfolge geklärt ist. Worauf Banken dabei achten, erklärt der Leitfaden „Vollmacht über den Tod hinaus“.
Versicherungen mit benannter Person. Zahlt eine Lebens- oder Sterbegeldversicherung an eine Person, die im Vertrag namentlich als bezugsberechtigt eingetragen ist, erwirbt diese Person den Anspruch selbst (§ 159 VVG). Sie muss dafür nicht nachweisen, dass sie erbt.
Dass eine Bank trotzdem auf einem Erbschein besteht, kommt vor – das Urteil von 2016 ist aus genau so einem Fall entstanden.
Eine Immobilie, aber kein notarielles Testament. Gehört ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück zum Nachlass und beruht die Erbfolge auf dem Gesetz oder auf einem handschriftlichen Testament, braucht das Grundbuchamt für die Umschreibung auf die Erben einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (§ 35 Abs. 1 GBO). Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur vor, wenn das Grundstück oder der Anteil weniger als 3.000 Euro wert ist und ein Erbschein nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wäre (§ 35 Abs. 3 GBO).
Ein Testament, das Fragen offenlässt. Lässt ein Testament offen, wer Erbe sein soll, oder widersprechen sich mehrere Testamente, entstehen leicht genau die konkreten Zweifel, bei denen eine Bank einen Erbschein verlangen darf.
Kein Testament. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, und wer erbt, ergibt sich aus der Verwandtschaft. Ob eine Bank dann Urkunden über die Verwandtschaft genügen lässt, ist eine Frage des Einzelfalls: Sie zeigen nicht, ob es ein Testament oder weitere Erben gibt. Beim Grundbuchamt genügt das nicht.
Wo. Zuständig ist das Nachlassgericht in dem Bezirk, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG) – in der Regel ist das der letzte Wohnort. Hat jemand zuletzt länger in einem Pflegeheim an einem anderen Ort gelebt, fragen Sie im Zweifel beim Amtsgericht nach, welches Gericht zuständig ist. Den Antrag können Sie beim Nachlassgericht selbst stellen oder bei einer Notarin oder einem Notar; das Notariat nimmt ihn auf und leitet ihn an das Gericht weiter. Ausstellen kann den Erbschein nur das Nachlassgericht.
Die eidesstattliche Versicherung. Zum Antrag gehört in der Regel eine Versicherung an Eides statt: dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben entgegensteht. Sie wird vor Gericht oder vor einem Notar abgegeben (§ 352 Abs. 3 FamFG). Das Gericht kann darauf verzichten, wenn es sie nicht für erforderlich hält. Geht es um einen gemeinschaftlichen Erbschein, geben grundsätzlich alle Erben die Versicherung ab, es sei denn, das Gericht lässt die Versicherung einzelner genügen (§ 352a Abs. 4 FamFG).
Was Sie angeben und belegen. Was in den Antrag gehört, regelt § 352 FamFG. Typisch sind: - Ihr Personalausweis - die Sterbeurkunde - Urkunden, die die Verwandtschaft belegen, etwa Geburts- und Heiratsurkunden, und die Sterbeurkunde einer Person, die vorher verstorben ist und sonst mitgeerbt hätte - bei einem Testament oder Erbvertrag: das Dokument, auf dem Ihr Erbrecht beruht, und die Angabe, ob es weitere gibt - Angaben zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt und zur Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person, dazu, dass Sie die Erbschaft angenommen haben, und ob über das Erbrecht gestritten wird - Angaben zum Wert des Nachlasses, weil sich danach die Gebühren richten
Welche Unterlagen das Gericht im Einzelnen sehen will, erfragen Sie am besten vorab beim Nachlassgericht oder bei der Notarin oder dem Notar.
Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt, im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), und gelten bei jedem Gericht und jedem Notar gleich. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses am Todestag, abzüglich der Schulden, die die verstorbene Person hinterlassen hat (§ 40 GNotKG). Aus diesem Wert ergibt sich eine volle Gebühr nach Tabelle B des Gesetzes.
In der Regel fallen zwei solche Gebühren an: eine für das Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht und eine für die eidesstattliche Versicherung, gleich ob Sie diese vor Gericht oder vor einem Notar abgeben (Kostenverzeichnis Nr. 12210 und 23300). Verzichtet das Gericht auf die Versicherung, entfällt die zweite Gebühr. Beim Notar kommen auf seine Gebühr noch Auslagen und Umsatzsteuer hinzu.
| Nachlasswert nach Abzug der Schulden | eine volle Gebühr | beide Gebühren zusammen |
|---|---|---|
| 50.000 € | 165 € | 330 € |
| 100.000 € | 273 € | 546 € |
| 300.000 € | 635 € | 1.270 € |
Die Beträge folgen aus Tabelle B, Stand September 2026. Ändert der Gesetzgeber die Tabelle, ändern sich auch die Beträge.
Eine verlässliche Zahl gibt es nicht. Wie schnell ein Erbschein kommt, hängt vom Nachlassgericht ab, davon, ob die Unterlagen vollständig sind, ob ein Testament ausgelegt werden muss und ob alle Beteiligten einverstanden sind. Widerspricht die Entscheidung des Gerichts dem erklärten Willen eines Beteiligten, wird der Erbschein erst erteilt, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist (§ 352e Abs. 2 FamFG). Das verlängert das Verfahren.
Für die Zeit bis dahin kann eine Vollmacht über den Tod hinaus die Brücke sein: Erkennt die Bank sie an, kann die bevollmächtigte Person laufende Rechnungen und die Miete bezahlen, während die Erbfolge noch geklärt wird.
Liegt ein Teil des Nachlasses in einem anderen EU-Staat, etwa ein Konto in Österreich oder eine Wohnung in Spanien, hilft das Europäische Nachlasszeugnis. Es weist aus, wer Erbe ist, und wirkt in den Mitgliedstaaten, die die EU-Erbrechtsverordnung anwenden, ohne besonderes Anerkennungsverfahren (Art. 69 EuErbVO). Dänemark und Irland beteiligen sich nicht an der Verordnung.
In Deutschland stellt es ebenfalls das Nachlassgericht aus (§ 34 IntErbRVG), auch hier mit einer eidesstattlichen Versicherung vor Gericht oder Notar (§ 36 IntErbRVG). Die Gebühren folgen denselben Regeln wie beim Erbschein (§ 40 GNotKG). Das Zeugnis ist freiwillig und ersetzt den deutschen Erbschein nicht (Art. 62 EuErbVO). Beim deutschen Grundbuchamt genügt es aber ebenso wie ein Erbschein (§ 35 Abs. 1 GBO).
Ein Punkt für die Praxis: Die Urschrift bleibt beim Gericht. Ausgegeben werden beglaubigte Abschriften, und die gelten in der Regel sechs Monate (Art. 70 EuErbVO). Wer danach noch eine braucht, beantragt eine Verlängerung oder eine neue Abschrift.
Ob eine Familie später einen Erbschein braucht, hängt auch an Entscheidungen, die heute fallen.
1. Das Testament auffindbar machen. Ein Testament, das niemand findet, hilft niemandem. Notarielle Testamente und Erbverträge werden amtlich oder beim Notar verwahrt und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst (§§ 34, 34a BeurkG). Ein handschriftliches Testament können Sie beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung geben (§ 2248 BGB). Das kostet einmalig 82 €, dazu 15,50 € für den Eintrag im Register. Nach einem Todesfall meldet das Standesamt den Tod an das Register, und das Register benachrichtigt das Nachlassgericht (§ 78e BNotO). Ein Testament in der Schublade muss dagegen erst jemand finden und beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB).
2. Die Form bewusst wählen. Wer eine Immobilie hinterlässt, kann den Erben mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag den Erbschein für das Grundbuch in der Regel ersparen (§ 35 Abs. 1 GBO). Ein notarielles Testament kostet bei der Errichtung selbst Gebühren. Ob sich das rechnet, klären Sie am besten mit einer Notarin oder einem Notar.
3. Die Vollmacht prüfen. Steht in der Vorsorgevollmacht, dass sie über den Tod hinaus gilt? Wenn nicht, sollte niemand darauf vertrauen, dass sie nach dem Tod weitergilt. Für Konten kann eine Kontovollmacht der Bank mit derselben Klausel dazukommen.
4. Bezugsberechtigungen nachsehen. Ist bei einer Lebens- oder Sterbegeldversicherung eine Person namentlich als bezugsberechtigt eingetragen, erhält sie die Leistung, ohne nachweisen zu müssen, dass sie erbt.
5. Darüber sprechen. Wo liegt das Testament, wer ist bevollmächtigt, bei welchen Banken gibt es Konten? Wer diese Antworten kennt, muss im Ernstfall nicht suchen.
Muss ich einen Erbschein beantragen?
Eine allgemeine Pflicht gibt es nicht. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, kann das Grundbuchamt die Erben aber verpflichten, das Grundbuch berichtigen zu lassen (§ 82 GBO); ohne notarielles Testament braucht es dafür in der Regel einen Erbschein. Beantragt wird er, wenn ein Nachweis verlangt wird, der sich anders nicht führen lässt, etwa beim Grundbuchamt ohne notarielles Testament.
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Jede Erbin und jeder Erbe, auch für alle gemeinsam als gemeinschaftlichen Erbschein (§ 352a FamFG).
Wie lange ist ein Erbschein gültig?
Ein Erbschein hat kein Ablaufdatum. Er gilt, bis das Nachlassgericht ihn einzieht oder für kraftlos erklärt, weil er sich als unrichtig erweist (§ 2361 BGB, § 353 FamFG). Anders beim Europäischen Nachlasszeugnis: Dessen beglaubigte Abschriften gelten in der Regel sechs Monate.
Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbschein?
Das Testament bestimmt, wer erben soll. Der Erbschein bescheinigt nach dem Tod amtlich, wer geerbt hat, auf Grundlage des Testaments oder, wenn es keines gibt, der gesetzlichen Erbfolge.
Tadoro hilft bei dem, was vor dem Erbfall liegt: dass die Familie weiß, was es gibt und wo es liegt. In der Vorsorge-Basis steht das Testament als eigener Punkt – Sie halten fest, ob es eines gibt und wo das Original liegt. Im Bereich Rechtliches vermerken Sie beim Testament, ob es im Zentralen Testamentsregister eingetragen ist, und bei der Vorsorgevollmacht fragt Tadoro, ob sie über den Tod hinaus gilt. Lautet die Antwort Nein, erklärt Tadoro an derselben Stelle, was das für die Familie bedeutet.
Wichtig dabei: Tadoro ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Nachweise in einem konkreten Erbfall genügen, klären Sie mit dem Nachlassgericht, einer Notarin oder einem Fachanwalt für Erbrecht.
Ob Ihre Familie einmal einen Erbschein braucht, hängt auch an Entscheidungen von heute: ob es ein Testament gibt, wo es liegt und ob Ihre Vollmacht über den Tod hinaus gilt. In Tadoro halten Sie genau das fest.
Kostenlos starten, ohne Zahlungsdaten. Ihr Plan bleibt kostenlos.Mehr über TadoroDieser Artikel stützt sich auf folgende rechtliche Grundlagen und offizielle Quellen:
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Finanz- oder medizinische Beratung. Für verbindliche Entscheidungen konsultieren Sie bitte einen Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Arzt.
Diese Artikel führen den Gedanken weiter.
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