Alle Ratgeber

Beihilfe für Beamte – das System hinter den 50 Prozent

Von der Tadoro-Redaktion · Letzte Aktualisierung: · 10 Min Lesezeit

Wer in Deutschland verbeamtet wird, steht zu Beginn der Laufbahn vor einer Weichenstellung mit lebenslangen Folgen: gesetzliche oder private Krankenversicherung? Die große Mehrheit der Beamtinnen und Beamten entscheidet sich für die private Krankenversicherung in Kombination mit der Beihilfe, einem staatlichen Zuschuss zu Krankheitskosten. Die Logik ist einfach: Beihilfe übernimmt typisch 50 Prozent der Gesundheitskosten, eine Restkostenversicherung in der PKV den Rest. Was nach simpler Arithmetik klingt, wird im Detail komplex – Bemessungssätze ändern sich mit Familie und Pension, Einkommensgrenzen begrenzen die Mitversicherung des Ehegatten, der Übergang in den Ruhestand birgt eine teure Falle. In einigen Bundesländern gibt es seit wenigen Jahren mit der „pauschalen Beihilfe“ zudem eine echte GKV-Alternative für Beamte. Es lohnt sich, die Mechanik zu verstehen, bevor die Weichen gestellt sind.

Auf einen Blick

Was es ist
Staatlicher Zuschuss zu den Gesundheitskosten von Beamtinnen, Beamten und Pensionärinnen – typisch 50 Prozent (mehr bei mehreren Kindern oder als Pensionär), den Rest deckt eine private Restkostenversicherung in der PKV. Die große Mehrheit der Beamten wählt dieses Modell.
Was Sie tun sollten
Vor Beginn der PKV-Restkostenversicherung Bemessungssätze für die eigene Konstellation (Single, verheiratet, Kinder, später Ruhestand) durchrechnen. Einkommensgrenze für die Ehegatten-Mitversicherung prüfen (variiert je Bundesland und Dienstherr). In Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg, Thüringen und weiteren Ländern bietet die „pauschale Beihilfe“ einen GKV-Zuschuss als Alternative – einmal gewählt, meist nicht mehr wechselbar.
Aufwand
PKV-Antrag inkl. Gesundheitsprüfung 4-8 Wochen. Vergleichsrecherche und Beratung (Verbraucherzentrale, unabhängiger Versicherungsberater) 2-4 Stunden. Wahl pauschale vs. klassische Beihilfe meist nur einmalig zu Beginn der Verbeamtung möglich.

Was Beihilfe ist – und wer sie bekommt

Beihilfe ist ein Zuschuss des Dienstherrn zu Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen. Rechtsgrundlage ist auf Bundesebene die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) auf Basis von § 80 Bundesbeamtengesetz; jedes Bundesland hat eine eigene Landesbeihilfeverordnung (LBhV) mit teils erheblichen Abweichungen.

Anspruchsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldaten – sowohl im aktiven Dienst als auch im Ruhestand (als Versorgungsempfänger). Hinzu kommen berücksichtigungsfähige Familienangehörige: Ehegatten und Lebenspartner unterhalb einer Einkommensgrenze sowie Kinder, für die Familienzuschlag gezahlt wird.

Wichtig: Beihilfe ist kein Versicherungsanspruch, sondern ein beamtenrechtlicher Fürsorgeanspruch. Sie wird auf Antrag gezahlt, nicht automatisch. Belege (Rechnungen) müssen eingereicht werden, der Dienstherr erstattet den Beihilfesatz prozentual.

Unverändert seit Jahren – und auch 2026 von der Elften Änderungsverordnung nicht angetastet – gilt für Bundesbeamte folgende Bemessungssystematik nach § 46 BBhV.

Bemessungssätze und Familie

Die Beihilfesätze richten sich nach Status und Familiensituation:

- Aktive Beamtin oder Beamter ohne Kinder oder mit einem Kind: 50 Prozent - Aktive Beamtin oder Beamter mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern: 70 Prozent (nur für die Person, die den Familienzuschlag bezieht) - Versorgungsempfänger (Pension): 70 Prozent - Berücksichtigungsfähiger Ehegatte oder Lebenspartner: 70 Prozent - Berücksichtigungsfähiges Kind: 80 Prozent - Vollwaise: 80 Prozent

Die Bemessungssätze gelten jeweils für die beihilfefähigen Aufwendungen – nicht für die gesamte Rechnung. Was beihilfefähig ist, regeln BBhV und LBhV im Detail.

Einkommensgrenze Ehegatte (§ 6 Abs. 2 BBhV): Damit der Ehegatte berücksichtigungsfähig bleibt, darf sein Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 EStG eine jährlich angepasste Grenze nicht überschreiten. Ab 1. Januar 2026: €22.648. Die Grenze wird seit 2024 jährlich an die Rentenwerterhöhung gekoppelt – ein Schritt, der den Schwellenwert dynamisch hält und Kalt-Effekte vermeidet. Maßgeblich sind die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Beihilfeantrag, für Anträge 2026 also die von 2024 (§ 6 Abs. 2 BBhV). Sind die Einkünfte im laufenden Jahr geringer, gibt es Beihilfe unter Vorbehalt. Als Nachweis dient in der Regel der Steuerbescheid.

Überschreiten die Einkünfte die Grenze, verliert der Ehegatte den Beihilfeanspruch und braucht eine eigene PKV- oder GKV-Vollversicherung. Ändert sich der Bemessungssatz oder fällt die Beihilfe weg, muss der private Krankenversicherer den Schutz auf Antrag anpassen; stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten, gilt das ohne neue Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit (§ 199 Abs. 2 VVG). Das passiert häufig bei Wiedereinstieg in den Beruf oder bei Erbschaft – Steuerbescheid spät bemerkt, Versicherungsfrage erst akut, wenn die Rechnung beim Dienstherrn abgelehnt wird.

Landesbeamte: Die LBhV der Länder weichen in Details ab (Höchstbeträge, einzelne Leistungsarten, Antragsverfahren). Die Grundsystematik der Bemessungssätze ist aber bundesweit weitgehend identisch.

Restkostenversicherung – das Komplement zur Beihilfe

Beihilfe deckt nur den prozentualen Anteil, der Rest bleibt offen. Diesen Rest deckt eine private Restkostenversicherung (Beihilfetarif der PKV), abgestimmt auf den Beihilfesatz:

- Aktiv 50/50: Beihilfe 50 % + PKV 50 % - Pensionär 70/30: Beihilfe 70 % + PKV 30 % - Kind 80/20: Beihilfe 80 % + PKV 20 %

Die Beihilfetarife der PKV sind speziell auf dieses Komplementärmodell zugeschnitten. Hauptvorteil gegenüber einer GKV-Vollversicherung: deutlich niedrigere Prämien, weil nur der Komplement-Anteil abgesichert wird.

Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarzt, Ein- oder Zweibettzimmer) sind im Bund beihilfefähig, wenn Sie vor der Behandlung mit dem Krankenhaus eine Wahlleistungsvereinbarung schließen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5, § 51 Abs. 3 BBhV). Manche Länder verlangen zusätzlich eine Erklärung gegenüber der Beihilfestelle und einen Monatsbeitrag, oft mit einer Frist ab der Verbeamtung; fragen Sie dort nach. Höchstbetrag für die Unterkunft ab 1. April 2026: €60,90 pro Tag (1,3 Prozent der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors; Differenzierung Ein-/Zweibett entfällt).

Tarifwechselrecht nach § 204 VVG: Innerhalb desselben Versicherers können Sie in einen Tarif mit gleichartigem Schutz wechseln; die Alterungsrückstellungen bleiben erhalten. Für Mehrleistungen darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung, einen Zuschlag oder eine Wartezeit verlangen. Im Alter, wenn die Prämien steigen, ist das ein wichtiges Korrektiv. Zusätzlich gibt es den Standardtarif (für vor 2009 Versicherte) und den Basistarif (alle) als Sozialtarife.

Diese Liste ist lang. Tadoro macht aus Ihrer Familienvorsorge einen Plan: markiert Lücken und zeigt, wer welche Rolle hat.

Was Beihilfe zahlt – und was nicht

Beihilfefähig sind:

- Ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung (nach GOÄ / GOZ) - Stationäre Krankenhausbehandlung (allgemeine Leistungen voll; Wahlleistungen nur mit Wahlleistungsvereinbarung) - Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel - Häusliche Krankenpflege - Pflegeleistungen ergänzend zu § 28 SGB XI (§§ 37-39b BBhV) - Geburtshilfe und Familienplanung - Psychotherapie (genehmigungspflichtig) - Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen (genehmigungspflichtig) - Heilpraktiker bis zu den Höchstbeträgen in Anlage 2 BBhV

Nicht oder nur begrenzt beihilfefähig:

- IGeL-Leistungen (in der Regel keine medizinische Notwendigkeit) - Schönheitsoperationen - Wahlleistungen Krankenhaus ohne Wahlleistungsvereinbarung - Alternative Heilmethoden (Homöopathie, Anthroposophie) sehr eingeschränkt - Sehhilfen: ab 1. Januar 2026 vereinfachte Höchstbeträge – Aufwendungen bis €110 für Einstärkenbrillen und bis €260 für Mehrstärkenbrillen sind beihilfefähig, einschließlich der Refraktionsbestimmung beim Optiker. Brillenversicherung oder Zweitbrille nicht abgedeckt.

Für Pflegeleistungen ist die Beihilfe mit der Pflegeversicherung verzahnt: Beihilfeberechtigte bekommen die Leistungen der Pflegeversicherung nur zur Hälfte (§ 28 Abs. 2 SGB XI), meist von einer privaten Pflegepflichtversicherung. Die andere Hälfte zahlt die Beihilfe (Bemessungssatz 50 Prozent, § 46 Abs. 4 BBhV). Beantragen Sie deshalb beides: bei der Pflegeversicherung und bei der Beihilfestelle.

Beihilfe im Ausland (§ 11 BBhV): In EU-Mitgliedstaaten werden Aufwendungen wie im Inland behandelt (kein Kostenvergleich). Im Nicht-EU-Ausland: nur bis zur Höhe, die im Inland angefallen und beihilfefähig wäre.

Der Übergang in den Ruhestand – die teure Falle

Mit Eintritt in den Ruhestand steigt der Beihilfesatz von 50 auf 70 Prozent – automatisch, ohne Antrag. Was nicht immer automatisch passiert: die Anpassung der Restkostenversicherung von 50 auf 30 Prozent.

Das ist die wichtigste Übergangs-Falle, die Beihilfeberechtigte regelmäßig Geld kostet. Wer in den Ruhestand geht und seine PKV nicht aktiv anpasst, zahlt weiterhin Prämien für einen 50-Prozent-Komplement-Tarif, obwohl nur noch 30 Prozent komplettiert werden müssen. Differenz: Hunderte Euro pro Jahr, lebenslang.

Die Anpassung regelt § 199 VVG: Manche Verträge senken den Restkostenschutz beim Eintritt in den Ruhestand automatisch, sonst stellen Sie einen Antrag beim Versicherer. Wer in den Ruhestand geht, sollte ein paar Monate vorher beim Versicherer einen Tarifwechsel-Antrag stellen und konkret die Komplement-Quote von 50 auf 30 reduzieren.

Berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder: deren Beihilfesätze ändern sich beim Übergang des Beamten in die Pension nicht (Ehegatte bleibt 70 %, Kinder bleiben 80 %). Aber deren Restkostentarife sollten auf die Korrektheit geprüft werden.

Pauschale Beihilfe – die GKV-Alternative für Beamte

Bisher waren Beamte in der GKV faktisch benachteiligt: keine Arbeitgeberzuschuss-Beteiligung. Wer als Beamtin in die GKV ging, zahlte den vollen Beitrag selbst – also doppelt so viel wie ein Angestellter mit gleichem Brutto, was die PKV de facto alternativlos machte.

Die pauschale Beihilfe schließt diese Lücke: Statt prozentualer Erstattung im Krankheitsfall erhält der Beamte einen pauschalen monatlichen Zuschuss zur GKV-Vollversicherung – wirtschaftlich vergleichbar mit dem Arbeitgeberzuschuss eines Angestellten. Praktisch heißt das: Beamte können in die GKV gehen, und die finanzielle Belastung ist tragbar. Kinder sind über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert; für mitversicherte Ehegatten fällt ab 2028 in vielen Fällen ein Beitragszuschlag an (§ 242b SGB V).

Stand 2026 bieten folgende Bundesländer die pauschale Beihilfe an: Hamburg (Vorreiter seit 2018), Berlin, Brandenburg, Bremen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie eingeschränkt Schleswig-Holstein. Auf Bundesebene gibt es die pauschale Beihilfe nicht; der Beamtenbund (dbb) lehnt sie ab.

Wichtig: Die pauschale Beihilfe ist meist eine Einbahnstraße – einmal gewählt, ist der Rückwechsel zur klassischen Beihilfe + PKV oft nicht möglich oder mit Gesundheitsprüfung verbunden. Für junge Beamte mit Familie und mittlerem Einkommen kann sie wirtschaftlich attraktiv sein; für Spitzenbeamte ohne Familie ist die klassische Variante in der Regel günstiger.

Diese Liste ist lang. Tadoro macht aus Ihrer Familienvorsorge einen Plan: markiert Lücken und zeigt, wer welche Rolle hat.

Antrag und was Sie heute prüfen sollten

Antragstellung: Online über E-Beihilfe-Portale – Bundesbeamte über das BVA-Beihilfeportal, Landesbeamte über die jeweiligen Bezügestellen-Portale. Belege werden hochgeladen oder per Post eingereicht. Antragsfrist: drei Jahre nach Rechnungsdatum (§ 54 Abs. 1 BBhV; bei Landesbeihilfe teils kürzer). Bagatellgrenze: Beihilfe gibt es nur, wenn die Aufwendungen eines Antrags zusammen mehr als €200 betragen (§ 51 Abs. 8 BBhV) – Ausnahme nur, wenn die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der Fachaufsicht darauf verzichtet.

Vier konkrete Prüfschritte:

1. Beihilfesatz prüfen. Stimmt der eingetragene Bemessungssatz mit Ihrer aktuellen Familiensituation? Vor allem: Hat sich die Kinderzahl geändert? Bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern steigen Sie von 50 auf 70 Prozent (für die Person, die den Familienzuschlag bezieht).

2. Einkommensgrenze des Ehegatten jährlich prüfen (€22.648 für 2026, bezogen auf die Einkünfte des vorletzten Jahres). Wird sie überschritten, fällt die Beihilfe für den Ehegatten weg; dann gilt die Sechs-Monats-Frist für die Krankenversicherung (siehe oben).

3. Bei Übergang in den Ruhestand: PKV-Tarifwechsel beantragen. Komplement-Quote von 50 auf 30 Prozent reduzieren. Die Anpassung regelt § 199 VVG; spart über die Pensionsjahre hinweg vier- bis fünfstellige Beträge.

4. Bei Neuverbeamtung in einem Bundesland mit pauschaler Beihilfe: bewusst entscheiden. Die Wahl ist meist nur einmal möglich; informieren Sie sich über die Konditionen Ihres Bundeslands, bevor Sie zwischen PKV+Beihilfe und GKV+pauschale Beihilfe entscheiden.

Wie Tadoro dabei hilft

Tadoro hält die Konstellation fest: Liegt ein gültiger Beihilfeanspruch vor? Ist die Restkostenversicherung dokumentiert? Wer in der Familie weiß über die Konstruktion Bescheid und wo die Unterlagen liegen?

Für Beihilfeberechtigte ist das im Ernstfall besonders wichtig: Wird die Beamtin oder der Beamte handlungsunfähig, müssen Familienangehörige die laufende Beihilfe-Beantragung übernehmen – Rechnungen einreichen, mit dem PKV-Versicherer kommunizieren, gegebenenfalls Wahlleistungen klären. Ohne Vorwissen kann das Wochen kosten, in denen Rechnungen offen bleiben.

In Tadoro halten Sie fest, wo Beihilfebescheide und die Unterlagen der Restkostenversicherung liegen und wer in der Familie davon weiß.

Familienvorsorge heißt auch: dass Beihilfe und Restkostenversicherung im Ernstfall durchschaubar bleiben, auch wenn die Familie übernehmen muss. Tadoro hält die Übersicht über Versicherer, Quoten und Wahlleistungen aktuell – ohne Beträge zu speichern, ohne Excel.

Kostenlos starten, ohne Zahlungsdaten. Ihr Plan bleibt kostenlos.Mehr über Tadoro

Quellen & Weiterführend

Dieser Artikel stützt sich auf folgende Quellen:

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Finanz- oder medizinische Beratung. Für verbindliche Entscheidungen konsultieren Sie bitte einen Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Arzt.

Diese Artikel führen den Gedanken weiter.