Von der Tadoro-Redaktion · Letzte Aktualisierung: · 5 Min Lesezeit
Wer in Deutschland verbeamtet wird, steht zu Beginn der Laufbahn vor einer Weichenstellung mit lebenslangen Folgen: gesetzliche oder private Krankenversicherung? Etwa 93 Prozent aller Beamtinnen und Beamten entscheiden sich für die private Krankenversicherung in Kombination mit der Beihilfe, einem staatlichen Zuschuss zu Krankheitskosten. Die Logik ist einfach: Beihilfe übernimmt typisch 50 Prozent der Gesundheitskosten, eine Restkostenversicherung in der PKV den Rest. Was nach simpler Arithmetik klingt, wird im Detail komplex – Bemessungssätze ändern sich mit Familie und Pension, Einkommensgrenzen begrenzen die Mitversicherung des Ehegatten, der Übergang in den Ruhestand birgt eine teure Falle. In einigen Bundesländern gibt es seit wenigen Jahren mit der „pauschalen Beihilfe" zudem eine echte GKV-Alternative für Beamte. Es lohnt sich, die Mechanik zu verstehen, bevor die Weichen gestellt sind.
Auf einen Blick
Beihilfe ist ein Zuschuss des Dienstherrn zu Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfallkosten von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen. Rechtsgrundlage ist auf Bundesebene die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) auf Basis von § 80 Bundesbeamtengesetz; jedes Bundesland hat eine eigene Landesbeihilfeverordnung (LBhV) mit teils erheblichen Abweichungen.
Anspruchsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldaten – sowohl im aktiven Dienst als auch im Ruhestand (als Versorgungsempfänger). Hinzu kommen berücksichtigungsfähige Familienangehörige: Ehegatten und Lebenspartner unterhalb einer Einkommensgrenze sowie Kinder, für die Familienzuschlag gezahlt wird.
Wichtig: Beihilfe ist kein Versicherungsanspruch, sondern ein beamtenrechtlicher Fürsorgeanspruch. Sie wird auf Antrag gezahlt, nicht automatisch. Belege (Rechnungen) müssen eingereicht werden, der Dienstherr erstattet den Beihilfesatz prozentual.
Unverändert seit Jahren – und auch 2026 von der Elften Änderungsverordnung nicht angetastet – gilt für Bundesbeamte folgende Bemessungssystematik nach § 46 BBhV.
Die Beihilfesätze richten sich nach Status und Familiensituation:
- Aktive Beamtin oder Beamter ohne Kinder oder mit einem Kind: 50 Prozent - Aktive Beamtin oder Beamter mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern: 70 Prozent (nur für die Person, die den Familienzuschlag bezieht) - Versorgungsempfänger (Pension): 70 Prozent - Berücksichtigungsfähiger Ehegatte oder Lebenspartner: 70 Prozent - Berücksichtigungsfähiges Kind: 80 Prozent - Vollwaise: 80 Prozent
Die Bemessungssätze gelten jeweils für die beihilfefähigen Aufwendungen – nicht für die gesamte Rechnung. Was beihilfefähig ist, regeln BBhV und LBhV im Detail.
Einkommensgrenze Ehegatte (§ 4 BBhV): Damit der Ehegatte berücksichtigungsfähig bleibt, darf sein Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 EStG eine jährlich angepasste Grenze nicht überschreiten. Ab 1. Januar 2026: €22.648. Die Grenze wird seit 2024 jährlich an die Rentenwerterhöhung gekoppelt – ein Schritt, der den Schwellenwert dynamisch hält und Kalt-Effekte vermeidet. Der Nachweis erfolgt mit dem Vorjahres-Steuerbescheid.
Überschreiten die Einkünfte die Grenze, verliert der Ehegatte den Beihilfeanspruch und braucht eine eigene PKV- oder GKV-Vollversicherung. Das passiert häufig bei Wiedereinstieg in den Beruf oder bei Erbschaft – Steuerbescheid spät bemerkt, Versicherungsfrage erst akut, wenn die Rechnung beim Dienstherrn abgelehnt wird.
Landesbeamte: Die LBhV der Länder weichen in Details ab (Höchstbeträge, einzelne Leistungsarten, Antragsverfahren). Die Grundsystematik der Bemessungssätze ist aber bundesweit weitgehend identisch.
Beihilfe deckt nur den prozentualen Anteil, der Rest bleibt offen. Diesen Rest deckt eine private Restkostenversicherung (Beihilfetarif der PKV), abgestimmt auf den Beihilfesatz:
- Aktiv 50/50: Beihilfe 50 % + PKV 50 % - Pensionär 70/30: Beihilfe 70 % + PKV 30 % - Kind 80/20: Beihilfe 80 % + PKV 20 %
Die Beihilfetarife der PKV sind speziell auf dieses Komplementärmodell zugeschnitten. Hauptvorteil gegenüber einer GKV-Vollversicherung: deutlich niedrigere Prämien, weil nur der Komplement-Anteil abgesichert wird.
Wahlleistungen Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer) sind durch die Standard-Beihilfe NUR gedeckt, wenn der Beamte eine separate Wahlleistungsvereinbarung mit dem Dienstherrn abgeschlossen hat und der PKV-Tarif diese Leistungen ebenfalls einschließt. Höchstbetrag für die Unterkunft ab 1. April 2026: €60,90 pro Tag (1,3 Prozent der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors; Differenzierung Ein-/Zweibett entfällt).
Tarifwechselrecht nach § 204 VVG: Innerhalb derselben PKV-Gesellschaft können Sie jederzeit den Tarif wechseln, ohne erneute Gesundheitsprüfung – Alterungsrückstellungen bleiben erhalten. Im Alter, wenn die Prämien steigen, ist das ein wichtiges Korrektiv. Zusätzlich gibt es den Standardtarif (für vor 2009 Versicherte) und den Basistarif (alle) als Sozialtarife.
Beihilfefähig sind:
- Ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung (nach GOÄ / GOZ) - Stationäre Krankenhausbehandlung (allgemeine Leistungen voll; Wahlleistungen nur mit Wahlleistungsvereinbarung) - Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel - Häusliche Krankenpflege - Pflegeleistungen ergänzend zu § 28 SGB XI (§§ 37-39b BBhV) - Geburtshilfe und Familienplanung - Psychotherapie (genehmigungspflichtig) - Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen (genehmigungspflichtig) - Heilpraktiker bis zu den Höchstbeträgen in Anlage 2 BBhV
Nicht oder nur begrenzt beihilfefähig:
- IGeL-Leistungen (in der Regel keine medizinische Notwendigkeit) - Schönheitsoperationen - Wahlleistungen Krankenhaus ohne Wahlleistungsvereinbarung - Alternative Heilmethoden (Homöopathie, Anthroposophie) sehr eingeschränkt - Sehhilfen: ab 1. Januar 2026 vereinfachte Festbeträge – €110 für Einstärkenbrillen, €260 für Mehrstärkenbrillen, inklusive Refraktionsbestimmung beim Optiker. Brillenversicherung oder Zweitbrille nicht abgedeckt.
Für Pflegeleistungen ist die Beihilfe ergänzend zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung gebaut: Die Pflegekasse zahlt den Pflegegrad-Pauschalbetrag, die Beihilfe übernimmt einen prozentualen Anteil der darüber hinausgehenden beihilfefähigen Aufwendungen.
Beihilfe im Ausland (§ 11 BBhV): In EU-Mitgliedstaaten werden Aufwendungen wie im Inland behandelt (kein Kostenvergleich). Im Nicht-EU-Ausland: nur bis zur Höhe, die im Inland angefallen und beihilfefähig wäre.
Mit Eintritt in den Ruhestand steigt der Beihilfesatz von 50 auf 70 Prozent – automatisch, ohne Antrag. Was nicht automatisch passiert: die Anpassung der Restkostenversicherung von 50 auf 30 Prozent.
Das ist die wichtigste Übergangs-Falle, die Beihilfeberechtigte regelmäßig Geld kostet. Wer in den Ruhestand geht und seine PKV nicht aktiv anpasst, zahlt weiterhin Prämien für einen 50-Prozent-Komplement-Tarif, obwohl nur noch 30 Prozent komplettiert werden müssen. Differenz: Hunderte Euro pro Jahr, lebenslang.
Die Anpassung geht über das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG – innerhalb derselben PKV-Gesellschaft, ohne Gesundheitsprüfung, Alterungsrückstellungen erhalten. Manche Versicherer machen das auf Antrag automatisch, viele aber nicht. Wer in den Ruhestand geht, sollte ein paar Monate vorher beim Versicherer einen Tarifwechsel-Antrag stellen und konkret die Komplement-Quote von 50 auf 30 reduzieren.
Berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder: deren Beihilfesätze ändern sich beim Übergang des Beamten in die Pension nicht (Ehegatte bleibt 70 %, Kinder bleiben 80 %). Aber deren Restkostentarife sollten auf die Korrektheit geprüft werden.
Bisher waren Beamte in der GKV faktisch benachteiligt: keine Arbeitgeberzuschuss-Beteiligung. Wer als Beamtin in die GKV ging, zahlte den vollen Beitrag selbst – also doppelt so viel wie ein Angestellter mit gleichem Brutto, was die PKV de facto alternativlos machte.
Die pauschale Beihilfe schließt diese Lücke: Statt prozentualer Erstattung im Krankheitsfall erhält der Beamte einen pauschalen monatlichen Zuschuss zur GKV-Vollversicherung – wirtschaftlich vergleichbar mit dem Arbeitgeberzuschuss eines Angestellten. Praktisch heißt das: Beamte können in die GKV gehen, Familienangehörige sind über die Familienversicherung kostenlos mitversichert, und die finanzielle Belastung ist tragbar.
Stand 2026 bieten folgende Bundesländer die pauschale Beihilfe an: Hamburg (Vorreiter seit 2018), Berlin, Brandenburg, Bremen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie eingeschränkt Schleswig-Holstein. Mecklenburg-Vorpommern folgt im Sommer 2026. Auf Bundesebene gibt es die pauschale Beihilfe nicht; der Beamtenbund (dbb) lehnt sie ab.
Wichtig: Die pauschale Beihilfe ist meist eine Einbahnstraße – einmal gewählt, ist der Rückwechsel zur klassischen Beihilfe + PKV oft nicht möglich oder mit Gesundheitsprüfung verbunden. Für junge Beamte mit Familie und mittlerem Einkommen kann sie wirtschaftlich attraktiv sein; für Spitzenbeamte ohne Familie ist die klassische Variante in der Regel günstiger.
Antragstellung: Online über E-Beihilfe-Portale – Bundesbeamte über das BVA-Beihilfeportal, Landesbeamte über die jeweiligen Bezügestellen-Portale. Belege werden hochgeladen oder per Post eingereicht. Antragsfrist: 1 Jahr ab Rechnungsdatum (§ 54 BBhV). Bagatellgrenze: €200 Mindestsumme pro Antrag (§ 51 Absatz 1 BBhV) – Ausnahme bei drohender Verjährung.
Vier konkrete Prüfschritte:
1. Beihilfesatz prüfen. Stimmt der eingetragene Bemessungssatz mit Ihrer aktuellen Familiensituation? Vor allem: Hat sich die Kinderzahl geändert? Bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern steigen Sie von 50 auf 70 Prozent (für die Person, die den Familienzuschlag bezieht).
2. Einkommensgrenze Ehegatte (€22.648 für 2026) jährlich prüfen. Steuerbescheid vorhalten. Bei Überschreitung verliert der Ehegatte den Beihilfeanspruch und braucht eine eigene Versicherung – das Anpassen kann Monate dauern.
3. Bei Übergang in den Ruhestand: PKV-Tarifwechsel beantragen. Komplement-Quote von 50 auf 30 Prozent reduzieren. Geht über § 204 VVG ohne Gesundheitsprüfung; spart über die Pensionsjahre hinweg vier- bis fünfstellige Beträge.
4. Bei Neuverbeamtung in einem Bundesland mit pauschaler Beihilfe: bewusst entscheiden. Die Wahl ist meist nur einmal möglich; informieren Sie sich über die Konditionen Ihres Bundeslands, bevor Sie zwischen PKV+Beihilfe und GKV+pauschale Beihilfe entscheiden.
Tadoro speichert keine Beihilfe-Beträge oder PKV-Prämien. Stattdessen prüft Tadoro die Konstellation: Liegt ein gültiger Beihilfeanspruch vor? Ist die Restkostenversicherung dokumentiert (Versicherer, Vertragsnummer, Komplement-Quote)? Wer in der Familie weiß über die Konstruktion Bescheid und wo die Unterlagen liegen?
Für Beihilfeberechtigte ist das im Ernstfall besonders wichtig: Wird die Beamtin oder der Beamte geschäftsunfähig, müssen Familienangehörige die laufende Beihilfe-Beantragung übernehmen – Rechnungen einreichen, mit dem PKV-Versicherer kommunizieren, gegebenenfalls Wahlleistungen klären. Ohne Vorwissen kann das Wochen kosten, in denen Rechnungen offen bleiben.
Im Ernstfallplan für Geschäftsunfähigkeit und Tod erscheinen Beihilfe und PKV-Restkostenversicherung als konkrete Schritte: bei der Bezügestelle melden, beim PKV-Versicherer Tarifstand prüfen, gegebenenfalls Tarifanpassung bei Statuswechsel (Hinterbliebenenversorgung, Witwen-/Witwerrente).
Familienvorsorge heißt auch: dass Beihilfe und Restkostenversicherung im Ernstfall durchschaubar bleiben, auch wenn die Familie übernehmen muss. Tadoro hält die Übersicht über Versicherer, Quoten und Wahlleistungen aktuell – ohne Beträge zu speichern, ohne Excel. 14 Tage kostenlos testen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Finanz- oder medizinische Beratung. Für verbindliche Entscheidungen konsultieren Sie bitte einen Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Arzt.
Diese Artikel führen den Gedanken weiter.
Berufsunfähigkeitsversicherung – die gesetzliche Lücke und wer sie schließt
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente zahlt im Durchschnitt €1.041 brutto monatlich – meist 30 bis 40 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Was eine private BU leistet, warum die abstrakte Verweisung das wichtigste Bedingungs-Detail ist und welche Alternativen funktionieren, wenn die BU nicht möglich ist.
Die richtige Reihenfolge – welche Vorsorge-Dokumente zuerst zählen
Die meisten Familien glauben, die Patientenverfügung sei das wichtigste Dokument. Im Ernstfall zählt eine andere Reihenfolge. Welche Dokumente zuerst wirken – und warum.
Die vollständige Checkliste: 80+ Punkte für die Familienvorsorge
Die fokussierte Checkliste für Familienvorsorge in Deutschland. Die Dokumente, Kontakte und Informationen, die Ihre Familie im Ernstfall wirklich braucht – sortiert nach den 5 wichtigsten Bereichen, ohne überflüssigen Ballast.