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Leistungen der Pflegekasse – was zusteht, wie es abgerufen wird

Von der Tadoro-Redaktion · Letzte Aktualisierung: 20. April 2026 · 5 Min Lesezeit

Themen:Pflege organisieren

Mit anerkanntem Pflegegrad öffnet sich ein gestaffeltes Leistungspaket. Dies ist ein Überblick – keine vollständige Bedienungsanleitung, sondern eine Karte der wichtigsten Leistungsarten und ihrer Eigenheiten. Faustregel: ~30 % der pflegenden Familien nutzen die ihnen zustehenden Leistungen nicht voll aus, oft aus Unkenntnis. Pflegegrad 1 hat den geringsten Umfang (Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, ggf. Wohnraumanpassung); ab Pflegegrad 2 kommen Pflegegeld, Sachleistung und Verhinderungspflege hinzu.

Praxis-Anleitung

Was Sie zur Erstellung brauchen

Was muss enthalten sein?

Pflegegeld vs. Pflegesachleistung – verstehen, kombinieren

Pflegegeld (PG 2–5): Geldzahlung an den Pflegebedürftigen, weiterzugeben an den pflegenden Angehörigen. PG 2: ~€347/Mon., PG 5: ~€990/Mon. (2026). Sachleistung: Direktabrechnung mit dem Pflegedienst, höhere Beträge. Kombinationsleistung: anteilige Mischung beider. Wechsel jederzeit möglich, wirkt zum Folgemonat.

Entlastungsbetrag – €131/Monat (2026, ab PG 1)

Zweckgebunden für anerkannte Anbieter: Tagespflege, Nachbarschaftshilfe, Haushaltshilfe (qualifizierte Dienste), niedrigschwellige Betreuungsangebote. NICHT für die Familie als Geld. Nicht genutzte Beträge laufen automatisch ins nächste Quartal, ein Jahr lang – danach verfallen sie. Wichtig: Anbieter abrechnen über die Pflegekasse, kein Vorkassa-Mechanismus.

Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege – gemeinsamer Topf seit Juli 2025

Verhinderungspflege (Vertretung der Hauptpflegeperson) und Kurzzeitpflege (Pflege im Heim bei Klinikaufenthalt, Erholungspause, akute Krise) teilen sich seit 1. Juli 2025 ein gemeinsames Jahresbudget von €3.539 (Pflege-Unterstützungs- und Entlastungsgesetz, ab Pflegegrad 2). Frei aufteilbar, keine 50%-Übertragungsregel mehr – vereinfacht die Beantragung. Verhinderungspflege max. 8 Wochen/Jahr, Kurzzeitpflege max. 8 Wochen/Jahr. Vorpflegezeit (früher 6 Monate) entfällt seit 2024.

Pflegehilfsmittel – €42/Monat pauschal (ab PG 1)

Verbrauchsmaterial: Einmalhandschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen, Mundschutz. Kein Antrag pro Monat – einmal beantragt, läuft die Pauschale automatisch. Direktversand-Anbieter (medi-shop, careshop) übernehmen Antrag und liefern monatlich; viele Pflegekassen haben Vertragspartner mit vereinfachter Abrechnung.

Wohnraumanpassung – bis €4.180 PRO MASSNAHME (ab PG 1)

§ 40 Abs. 4 SGB XI: Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Treppenlift, barrierefreies Bad, Türverbreiterung, Rampe. Wichtig: PRO Maßnahme – bei verändertem Bedarf später (z. B. Pflegegrad steigt) kann erneut beantragt werden. Kein einmaliger Anspruch im Leben. Antrag VOR Beginn der Baumaßnahme stellen, sonst verfällt der Anspruch.

Rechtliche Anforderungen

Grundlagen: § 36 SGB XI (Sachleistung), § 37 SGB XI (Pflegegeld), § 39 SGB XI (Verhinderungspflege), § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel + Wohnraumanpassung), § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege), § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag). Pflegekasse muss Anträge innerhalb 25 Arbeitstagen entscheiden (verkürzt auf 1 Woche bei häuslicher Pflege durch Angehörige). Beträge werden alle drei Jahre angepasst (zuletzt 2026 +4,5 %). Anspruch ist personenbezogen, NICHT auf den Hauptpflegenden – Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, der es weitergibt.

Wo bekomme ich es?

Pflegekasse (sitzt bei der Krankenkasse – Hotline der Krankenkasse hat Pflege-Abteilung). Kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: Anspruch innerhalb 2 Wochen ab Antragstellung, bei Pflegestützpunkten in jeder größeren Stadt oder per Hotline. BMG-Online-Ratgeber unter pflege-ratgeber.de gibt einen strukturierten Überblick. Verbraucherzentrale bietet kostenpflichtige Einzelberatung. Sozialverband VdK übernimmt Verfahren bei Streit (Mitgliedschaft ~€70/Jahr).

Zum offiziellen Formular

Häufige Fehler

Entlastungsbetrag verfallen lassen – €131/Monat × 12 = €1.572/Jahr, die nach einem Jahr verfallen, wenn nicht abgerufen. Auch wer keine externe Hilfe will, sollte einen niedrigschwelligen Anbieter mit der Pflegekasse abrechnen lassen – Kosten dafür gibt es nicht.

Verhinderungspflege erst beantragen, wenn die Krise da ist – die Krankheit der Hauptpflegeperson kommt plötzlich. Vorab einen Anbieter (Pflegedienst, Tagespflege, Nachbarschaftshilfe) klären und beim ersten Bedarf direkt abrufen.

Wohnraumanpassung NACH dem Umbau beantragen – der Antrag muss VOR Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse vorliegen. Nachträgliche Bewilligung ist die Ausnahme, nicht die Regel.

Pflegehilfsmittel nicht systematisch abrufen – €40/Mon. ohne weiteren Aufwand, wenn ein Vertragspartner-Versender beauftragt ist. Statt Einmalhandschuhe selbst zu kaufen.

Kombinationsmöglichkeit Verhinderungs- + Kurzzeitpflege übersehen – bis zu 50 % des Kurzzeitpflege-Budgets können in Verhinderungspflege übertragen werden, was die jährlich verfügbaren Tage deutlich erhöht.

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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Finanz- oder medizinische Beratung. Für verbindliche Entscheidungen konsultieren Sie bitte einen Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Arzt.

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