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Pflegegrad beantragen

Von der Tadoro-Redaktion · Letzte Aktualisierung: 20. April 2026 · 5 Min Lesezeit

Themen:Pflege organisieren

Der Pflegegrad ist die Einstufung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI in fünf Stufen. Er bestimmt, welche Leistungen die Pflegekasse zahlt – von monatlichem Entlastungsbetrag (PG 1) über Pflegegeld für pflegende Angehörige bis zu vollstationärer Versorgung (PG 5). Die Einstufung erfolgt durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes (früher häufig „MDK“ genannt) bei gesetzlich Versicherten bzw. durch Medicproof bei privat Versicherten – anhand von sechs Lebensbereichen, gewertet wird die Selbstständigkeit, nicht der Zeitaufwand. Der Leistungsbeginn hängt regelmäßig am Antragsdatum; ein frühes Beantragen kann deshalb wichtig sein.

Praxis-Anleitung

Was Sie zur Erstellung brauchen

Was muss enthalten sein?

Antrag stellen – formlos und sofort

Telefonisch, schriftlich oder online bei der Pflegekasse (sitzt bei der Krankenkasse). Auch ein Anruf mit Nennung des Versichertennamens reicht – das Antragsdatum wird sofort dokumentiert. Familienangehörige können den Antrag mit Vollmacht stellen.

Pflegetagebuch über 7–14 Tage führen

Vor dem Begutachtungstermin realistisch dokumentieren: Welche Hilfe wird wann gebraucht? Welche Probleme bei Mobilität, Selbstversorgung, Verhalten, Alltag? Was klappt nur mit Anleitung, was an schlechten Tagen gar nicht? Ohne dieses Tagebuch erinnert sich der Patient während der Begutachtung oft nicht an Schwierigkeiten – und der Pflegegrad fällt zu niedrig aus.

Begutachtung vorbereiten

Die Begutachtung dauert ca. 60 Minuten und passiert zu Hause. Eine Vertrauensperson sollte dabei sein und mitnehmen: Pflegetagebuch, aktueller Medikamentenplan, Arztbriefe der letzten 12 Monate, Hilfsmittelliste, Heil- und Hilfsmittelversorgung. Auf typische Fallen achten: Patienten zeigen sich oft besser als sie sind („einen guten Tag haben“) – die Vertrauensperson muss real einordnen. Entscheidend ist die Selbstständigkeit im Alltag, nicht der Zeitaufwand für die Pflege.

Module der Begutachtung verstehen

Sechs Lebensbereiche werden bewertet (NBA, seit 2017): 1. Mobilität (10 %), 2. Kognition/Kommunikation, 3. Verhalten/Psyche, 4. Selbstversorgung (40 %), 5. Krankheits-/Therapiebewältigung (20 %), 6. Alltag/soziale Kontakte (15 %). Wichtig: Aus den Modulen 2 und 3 fließt nur der höhere gewichtete Wert ein (15 %), nicht beide voll. Punktezahl entscheidet: 12,5–<27 = PG 1; 27–<47,5 = PG 2; 47,5–<70 = PG 3; 70–<90 = PG 4; ≥90 = PG 5.

Widerspruch einlegen – innerhalb 1 Monat nach Bescheid

Viele Familien erleben den Erstbescheid als zu niedrig. Bei Zweifeln Bescheid prüfen und fristgerecht (1 Monat nach Zustellung) schriftlich Widerspruch einlegen. Fachliche Hilfe vom Sozialverband VdK oder einer unabhängigen Pflegeberatung (kostenlos via § 7a SGB XI) kann dabei unterstützen, den Bescheid und mögliche nächste Schritte besser einzuordnen. Eine erneute Prüfung oder Zweitbegutachtung kann folgen.

Rechtliche Anforderungen

Grundlage: §§ 14, 15, 18 SGB XI (Definition Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, Verfahren). Anspruch auf Pflegeberatung innerhalb 2 Wochen nach Antragstellung (§ 7a SGB XI). Entscheidungsfrist der Pflegekasse: 25 Arbeitstage; bei häuslicher Pflege durch Angehörige verkürzt auf 1 Woche. Leistungen werden rückwirkend ab Antragsdatum gezahlt – daher hat das genaue Antragsdatum hohe finanzielle Bedeutung.

Wo bekomme ich es?

Direkt bei der Pflegekasse anrufen (sitzt bei der Krankenkasse – gleiche Nummer, anderes Antragsformular). Kostenlose Pflegeberatung: Hotline der Pflegekasse oder vor-Ort bei Pflegestützpunkten (in jeder größeren Stadt). Hilfe bei der Antragsstellung und beim Widerspruch: Sozialverband VdK (Mitgliedschaft ca. €70/Jahr – refinanziert sich durch eine erfolgreiche Höherstufung um Faktor 10+). Verbraucherzentrale bietet Erst-Beratung. Der BMG-Pflegekompass-Online-Ratgeber führt Schritt für Schritt durch das Verfahren.

Zum offiziellen Formular

Häufige Fehler

Den Antrag aufschieben, „bis es so weit ist“ – der Leistungsbeginn hängt regelmäßig am Antragsdatum, ein zu spätes Beantragen kann deshalb Leistungen verzögern. Lieber früh anrufen und das Antragsdatum sichern.

Ohne Pflegetagebuch in die Begutachtung gehen – Patienten erinnern sich vor Ort selten an alle Schwierigkeiten und werden systematisch zu niedrig eingestuft.

Die Begutachtung allein durchführen lassen – eine Vertrauensperson, die den Alltag wirklich kennt, ist entscheidend für eine realistische Bewertung.

Den Bescheid einfach hinnehmen – viele Erstbescheide werden als zu niedrig erlebt. Widerspruch ist kostenfrei; fachliche Hilfe vom VdK oder einer unabhängigen Pflegeberatung kann unterstützen, den Bescheid einzuordnen und nächste Schritte zu überlegen.

Entlastungsbetrag (€131/Monat) und das gemeinsame Verhinderungspflege-/Kurzzeitpflege-Budget (€3.539/Jahr seit 1. Juli 2025) nicht abrufen – Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab PG 2. Viele Familien nutzen sie nicht aus Unkenntnis.

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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Finanz- oder medizinische Beratung. Für verbindliche Entscheidungen konsultieren Sie bitte einen Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Arzt.

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