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Lebensversicherung im Todesfall – Auszahlung beantragen

Von der Tadoro-Redaktion · Letzte Aktualisierung: 20. April 2026 · 5 Min Lesezeit

Eine Lebensversicherung zahlt nicht automatisch. Hinterbliebene müssen den Todesfall aktiv beim Versicherer anzeigen, Unterlagen einreichen und ihre Berechtigung nachweisen. Drei Faktoren entscheiden über Geschwindigkeit und Steuerlast: (1) die Vertragsart – Risikolebensversicherung (zahlt nur bei Tod), Kapitallebensversicherung (zahlt bei Tod oder Vertragsablauf) oder Sterbegeldversicherung (kleinere Summe, oft direkt an Bestatter); (2) das Bezugsrecht – widerruflich (Standard, kann der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten ändern) oder unwiderruflich (eingetragene Person bekommt das Geld zwingend, auch gegen den Erbenwillen); (3) die Konstellation Versicherungsnehmer/versicherte Person/Bezugsberechtigter, die darüber entscheidet, ob Erbschaftsteuer anfällt. Ist eine bezugsberechtigte Person namentlich eingetragen, geht die Versicherungssumme am Nachlass vorbei direkt an diese Person – kein Erbschein nötig.

Praxis-Anleitung

Was Sie zur Erstellung brauchen

Was muss enthalten sein?

Sofort melden – meist 24–72 Stunden Frist

Versicherer telefonisch oder schriftlich vom Todesfall informieren. Die meisten Verträge nennen eine Anzeigefrist von 24–72 Stunden (§ 30 VVG, vertraglich konkretisiert). Versäumte Frist kann die Auszahlung verzögern oder im Extremfall den Anspruch gefährden, wenn die Verspätung den Versicherer in Beweisnot bringt. Telefonisch reicht zunächst – die formelle Meldung mit Unterlagen folgt per Einschreiben.

Standard-Unterlagen zusammenstellen

Versicherer verlangen typischerweise: Versicherungsschein (Original, falls auffindbar – sonst formloser Hinweis auf Vertragsnummer reicht), Sterbeurkunde (Standesamt, mehrere Ausfertigungen besorgen), bei nicht-natürlichem Tod ärztliche Todesbescheinigung oder Obduktionsbericht. Wenn KEIN Bezugsberechtigter namentlich eingetragen ist und die Summe in den Nachlass fällt: zusätzlich Erbschein (Nachlassgericht, ~€50–€500 je nach Erbsumme). Bei eingetragenem Bezugsberechtigten reichen Sterbeurkunde + Personalausweis des Bezugsberechtigten – kein Erbschein nötig.

Bezugsrecht prüfen – widerruflich vs. unwiderruflich

Im Versicherungsschein steht, wer bezugsberechtigt ist (§ 166 VVG). Widerrufliches Bezugsrecht (Standard): der eingetragene Begünstigte bekommt das Geld, ABER nur wenn die Eintragung nicht zu Lebzeiten geändert wurde – letzte Erklärung an den Versicherer zählt. Unwiderrufliches Bezugsrecht: der Begünstigte hat einen sofortigen, gefestigten Anspruch – die Erben können dies nicht angreifen, das Geld geht am Nachlass vorbei. Ohne eingetragenen Begünstigten fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und wird unter den Erben aufgeteilt – Erbschein erforderlich, längere Bearbeitung.

Steuerkonstellation klären – wann steuerfrei

Erbschaftsteuer fällt NICHT an, wenn der Bezugsberechtigte gleichzeitig Versicherungsnehmer und Beitragszahler war und eine andere Person versichert ist (sogenannte „Über-Kreuz-Versicherung“ zwischen Ehepartnern: Beide schließen jeweils auf das Leben des anderen ab, sind selbst Versicherungsnehmer, zahlen selbst die Beiträge). Erbschaftsteuer fällt AN, wenn der Verstorbene die Beiträge gezahlt hat und ein Dritter Bezugsberechtigter ist – dann gilt die Versicherungssumme als unentgeltlicher Erwerb (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), wird aber bei Ehegatten erst über dem Freibetrag von €500.000 belastet, bei Kindern über €400.000. Vor jeder Police-Konstellation kurz mit Steuerberater abklären.

Bearbeitungszeit + Verzug verstehen

Versicherer haben nach § 14 VVG einen angemessenen Zeitraum für ihre „erforderlichen Erhebungen“ (in der Regel 4–8 Wochen). Bei einfacher Konstellation (klares Bezugsrecht, natürlicher Tod, kein Verdachtsfall) zahlt der Versicherer oft binnen 2–4 Wochen. Verzögerungstreiber: fehlender Versicherungsschein, ungeklärte Todesursache, Suizid in den ersten 3 Jahren, Suizid-Verdacht, ungeklärte Bezugsberechtigung. Dauert die Prüfung länger als einen Monat, kann die berechtigte Person Abschlagszahlungen verlangen (§ 14 Abs. 2 VVG). Verzugszinsen (§ 288 BGB, 5 Prozentpunkte über Basiszins) entstehen bei nachweislicher Trödelei nach Mahnung.

Rechtliche Anforderungen

Grundlagen: § 14 VVG (Fälligkeit der Geldleistung nach Abschluss der erforderlichen Erhebungen, Anspruch auf Abschlagszahlung nach einem Monat), § 15 VVG (Hemmung der Verjährung während der Erhebungen), § 16 VVG (Anzeigepflicht des Versicherungsfalls), § 30 VVG (unverzügliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers/Berechtigten), § 161 VVG (Selbsttötung – kein Leistungsanspruch bei vorsätzlicher Selbsttötung innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss; Ausnahme: Tat im die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Geistesstörung – dann Vollauszahlung). § 166 VVG (Bezugsberechtigung – widerruflich/unwiderruflich). Steuerlich: § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Versicherungssumme als steuerpflichtiger Erwerb, sofern Versicherungsnehmer ≠ Bezugsberechtigter). Verjährung des Auszahlungsanspruchs: 3 Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand (§ 195 BGB).

Wo bekomme ich es?

Versicherer direkt: Hotline und Hinterbliebenen-Service jeder größeren Lebensversicherung (Allianz, ERGO, Debeka, R+V, HUK, LV1871 etc.) bieten Schadensformulare und schicken auf Anforderung Antragsunterlagen. Sterbeurkunde: Standesamt am Sterbeort (5–10 Ausfertigungen direkt mitbestellen – Banken, Rentenkasse, Finanzamt verlangen jeweils eigene Originale). Erbschein (falls nötig): Nachlassgericht beim Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen. Beratung bei Streitfällen: Versicherungsombudsmann e. V. (kostenlos, bei Streitwerten bis €100.000 bindend für den Versicherer), Verbraucherzentrale (Erstberatung kostenpflichtig, qualitativ neutral), Fachanwalt für Versicherungsrecht. BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) bietet Verbraucherinformationen, ist aber keine Beschwerdestelle für Einzelfälle.

Zum offiziellen Formular

Häufige Fehler

Versicherungsschein nicht finden – die Familie weiß nichts vom Vertrag, der Verstorbene hat ihn vor Jahren in einem Ordner abgelegt. Versicherer zahlt nicht von selbst. Ohne Hinweis auf den Vertrag bleibt die Police unbeansprucht. Konten und Daueraufträge des Verstorbenen prüfen – eine regelmäßige Beitragsabbuchung ist der zuverlässigste Spurenhinweis. Auch ZÜRS (Zentralregister) und Versicherungsmakler des Verstorbenen anschreiben.

Bezugsberechtigung mit Erbenstellung verwechseln – wer als Bezugsberechtigter eingetragen ist, bekommt das Geld, auch wenn er kein Erbe ist (z. B. Lebensgefährtin trotz nicht-erbender Stellung). Umgekehrt: Erbenstellung allein ist KEIN Anspruch auf die Versicherungssumme, wenn jemand anderes namentlich bezugsberechtigt ist.

Suizid-Karenzzeit übersehen – innerhalb der ersten 3 Jahre nach Vertragsabschluss zahlt die Versicherung bei Suizid in der Regel NUR den Rückkaufswert (§ 161 VVG). Ausnahme: krankhafte Geistesstörung, die die freie Willensbestimmung ausschloss – dann Vollauszahlung möglich, ärztliche Stellungnahme erforderlich.

Über-Kreuz-Konstruktion vergessen – Ehepartner schließen oft Lebensversicherungen „auf das eigene Leben“ ab und benennen den Partner als Bezugsberechtigten. Steuerlich teurer als die Über-Kreuz-Variante (jeder schließt auf das Leben des anderen ab und ist selbst Versicherungsnehmer + Beitragszahler). Bei größeren Versicherungssummen kann das die Erbschaftsteuer um 19–30 % reduzieren – Steuerberater VOR Vertragsabschluss konsultieren.

Bei längerer Verzögerung nicht reagieren – bleibt der Versicherer nach 4–8 Wochen still, schriftlich Frist setzen (Mahnung mit konkreter Frist, z. B. 14 Tage), dann Versicherungsombudsmann einschalten. Verzugszinsen (Basiszins + 5 %) laufen ab Mahnung. Schweigen kostet bares Geld.

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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Finanz- oder medizinische Beratung. Für verbindliche Entscheidungen konsultieren Sie bitte einen Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Arzt.

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