Von der Tadoro-Redaktion · Letzte Aktualisierung: · 5 Min Lesezeit
Eine Lebensversicherung zahlt nicht automatisch. Hinterbliebene müssen den Todesfall aktiv beim Versicherer anzeigen, Unterlagen einreichen und ihre Berechtigung nachweisen. Drei Faktoren entscheiden über Geschwindigkeit und Steuerlast: (1) die Vertragsart – Risikolebensversicherung (zahlt nur bei Tod), Kapitallebensversicherung (zahlt bei Tod oder Vertragsablauf) oder Sterbegeldversicherung (kleinere Summe, oft direkt an Bestatter); (2) das Bezugsrecht – widerruflich (Standard, kann der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten ändern) oder unwiderruflich (eingetragene Person bekommt das Geld zwingend, auch gegen den Erbenwillen); (3) die Konstellation Versicherungsnehmer/versicherte Person/Bezugsberechtigter, die darüber entscheidet, ob Erbschaftsteuer anfällt. Ist eine bezugsberechtigte Person namentlich eingetragen, geht die Versicherungssumme am Nachlass vorbei direkt an diese Person – kein Erbschein nötig.
Unverzüglich melden
Versicherer telefonisch oder schriftlich vom Todesfall informieren. Das Gesetz verlangt die Meldung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern; verpflichtet sind der Versicherungsnehmer oder seine Erben und auch die bezugsberechtigte Person (§ 30 VVG). Eine feste Frist in Stunden nennt das Gesetz nicht; maßgeblich ist der einzelne Vertrag. Für die private Unfallversicherung sehen die Musterbedingungen des Versichererverbands GDV 48 Stunden vor. Eine verspätete Meldung kann die Auszahlung verzögern; ob sie dem Anspruch schadet, hängt vom Vertrag und vom Einzelfall ab (§ 28 VVG). Telefonisch reicht zunächst – die formelle Meldung mit Unterlagen folgt per Einschreiben.
Standard-Unterlagen zusammenstellen
Versicherer verlangen typischerweise: Versicherungsschein (Original, falls auffindbar – sonst formloser Hinweis auf Vertragsnummer reicht), Sterbeurkunde (Standesamt, mehrere Ausfertigungen besorgen), bei nicht-natürlichem Tod ärztliche Todesbescheinigung oder Obduktionsbericht. Wenn KEIN Bezugsberechtigter namentlich eingetragen ist und die Summe in den Nachlass fällt: zusätzlich ein Erbnachweis, etwa ein Erbschein vom Nachlassgericht (Gebühren nach dem Nachlasswert, bei 100.000 € in der Regel 546 €). Bei eingetragenem Bezugsberechtigten reichen Sterbeurkunde + Personalausweis des Bezugsberechtigten – kein Erbschein nötig.
Bezugsrecht prüfen – widerruflich vs. unwiderruflich
Im Versicherungsschein steht, wer bezugsberechtigt ist (§ 159 VVG). Widerrufliches Bezugsrecht (Standard): der eingetragene Begünstigte bekommt das Geld, ABER nur wenn die Eintragung nicht zu Lebzeiten geändert wurde – letzte Erklärung an den Versicherer zählt. Unwiderrufliches Bezugsrecht: der Begünstigte hat einen sofortigen, gefestigten Anspruch – die Erben können dies nicht angreifen, das Geld geht am Nachlass vorbei. Ohne eingetragenen Begünstigten fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und wird unter den Erben aufgeteilt – Erbschein erforderlich, längere Bearbeitung.
Steuerkonstellation klären – wann steuerfrei
Erbschaftsteuer fällt NICHT an, wenn der Bezugsberechtigte gleichzeitig Versicherungsnehmer und Beitragszahler war und eine andere Person versichert ist (sogenannte „Über-Kreuz-Versicherung“ zwischen Ehepartnern: Beide schließen jeweils auf das Leben des anderen ab, sind selbst Versicherungsnehmer, zahlen selbst die Beiträge). Erbschaftsteuer fällt AN, wenn der Verstorbene die Beiträge gezahlt hat und ein Dritter Bezugsberechtigter ist – dann gilt die Versicherungssumme als unentgeltlicher Erwerb (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), wird aber bei Ehegatten erst über dem Freibetrag von €500.000 belastet, bei Kindern über €400.000. Vor jeder Police-Konstellation kurz mit Steuerberater abklären.
Bearbeitungszeit + Verzug verstehen
Versicherer haben nach § 14 VVG einen angemessenen Zeitraum für ihre „erforderlichen Erhebungen“ (in der Regel 4–8 Wochen). Bei einfacher Konstellation (klares Bezugsrecht, natürlicher Tod, kein Verdachtsfall) zahlt der Versicherer oft binnen 2–4 Wochen. Verzögerungstreiber: fehlender Versicherungsschein, ungeklärte Todesursache, Suizid in den ersten 3 Jahren, Suizid-Verdacht, ungeklärte Bezugsberechtigung. Dauert die Prüfung länger als einen Monat, kann die berechtigte Person Abschlagszahlungen verlangen (§ 14 Abs. 2 VVG). Verzugszinsen (§ 288 BGB, 5 Prozentpunkte über Basiszins) entstehen bei nachweislicher Trödelei nach Mahnung.
Grundlagen: § 14 VVG (Fälligkeit der Geldleistung nach Abschluss der erforderlichen Erhebungen, Anspruch auf Abschlagszahlung nach einem Monat), § 15 VVG (Hemmung der Verjährung während der Erhebungen), § 30 VVG (unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls durch Versicherungsnehmer bzw. Berechtigte), § 161 VVG (Selbsttötung – kein Leistungsanspruch bei vorsätzlicher Selbsttötung innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss; Ausnahme: Tat im die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Geistesstörung – dann Vollauszahlung). § 159 VVG (Bezugsberechtigung – widerruflich/unwiderruflich). Steuerlich: § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Versicherungssumme als steuerpflichtiger Erwerb, sofern Versicherungsnehmer ≠ Bezugsberechtigter). Verjährung des Auszahlungsanspruchs: 3 Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand (§ 195 BGB).
Versicherer direkt: Hotline und Hinterbliebenen-Service jeder größeren Lebensversicherung (Allianz, ERGO, Debeka, R+V, HUK, LV1871 etc.) bieten Schadensformulare und schicken auf Anforderung Antragsunterlagen. Sterbeurkunde: Standesamt am Sterbeort (5–10 Ausfertigungen direkt mitbestellen – Banken, Rentenkasse, Finanzamt verlangen jeweils eigene Originale). Erbschein (falls nötig): Nachlassgericht beim Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen. Beratung bei Streitfällen: Versicherungsombudsmann e. V. (kostenlos, bis €10.000 Beschwerdewert bindend für den Versicherer, bei €10.000 bis €100.000 nur unverbindliche Empfehlung), Verbraucherzentrale (Erstberatung kostenpflichtig, qualitativ neutral), Fachanwalt für Versicherungsrecht. BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) bietet Verbraucherinformationen, ist aber keine Beschwerdestelle für Einzelfälle.
Versicherungsschein nicht finden – die Familie weiß nichts vom Vertrag, der Verstorbene hat ihn vor Jahren in einem Ordner abgelegt. Versicherer zahlt nicht von selbst. Ohne Hinweis auf den Vertrag bleibt die Police unbeansprucht. Konten und Daueraufträge des Verstorbenen prüfen – eine regelmäßige Beitragsabbuchung ist der zuverlässigste Spurenhinweis. Auch die vermuteten Versicherer direkt und Versicherungsmakler des Verstorbenen anschreiben.
Bezugsberechtigung mit Erbenstellung verwechseln – wer als Bezugsberechtigter eingetragen ist, bekommt das Geld, auch wenn er kein Erbe ist (z. B. Lebensgefährtin trotz nicht-erbender Stellung). Umgekehrt: Erbenstellung allein ist KEIN Anspruch auf die Versicherungssumme, wenn jemand anderes namentlich bezugsberechtigt ist.
Suizid-Karenzzeit übersehen – innerhalb der ersten 3 Jahre nach Vertragsabschluss zahlt die Versicherung bei Suizid in der Regel NUR den Rückkaufswert (§ 161 VVG). Ausnahme: krankhafte Geistesstörung, die die freie Willensbestimmung ausschloss – dann Vollauszahlung möglich, ärztliche Stellungnahme erforderlich.
Über-Kreuz-Konstruktion vergessen – Ehepartner schließen oft Lebensversicherungen „auf das eigene Leben“ ab und benennen den Partner als Bezugsberechtigten. Steuerlich teurer als die Über-Kreuz-Variante (jeder schließt auf das Leben des anderen ab und ist selbst Versicherungsnehmer + Beitragszahler). Bei größeren Versicherungssummen kann das die Erbschaftsteuer um 19–30 % reduzieren – Steuerberater VOR Vertragsabschluss konsultieren.
Bei längerer Verzögerung nicht reagieren – bleibt der Versicherer nach 4–8 Wochen still, schriftlich Frist setzen (Mahnung mit konkreter Frist, z. B. 14 Tage), dann Versicherungsombudsmann einschalten. Verzugszinsen (Basiszins + 5 %) laufen ab Mahnung. Schweigen kostet bares Geld.
In Tadoro halten Sie fest, was schon vorliegt, wo es zu finden ist und was noch fehlt.
Kostenlos starten, ohne Zahlungsdaten. Ihr Plan bleibt kostenlos.Mehr über TadoroDieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Finanz- oder medizinische Beratung. Für verbindliche Entscheidungen konsultieren Sie bitte einen Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Arzt.