Pflegegrade 1 bis 5: Punkte, Module und was sie bedeuten
Von der Tadoro-Redaktion · Letzte Aktualisierung: · 5 Min Lesezeit
Pflegebedürftigkeit kommt selten angekündigt. Ein Schlaganfall, ein Sturz mit Oberschenkelhalsbruch, fortschreitende Demenz – innerhalb weniger Tage steht die Familie vor einem fremden System: Pflegegrade, MD-Begutachtung, Antrag bei der Pflegekasse, Pflegegeld oder Sachleistungen, irgendwann Eigenanteil im Heim. Das System ist seit der großen Reform 2017 deutlich besser nachvollziehbar – aber im konkreten Fall trotzdem komplex. Wer die Mechanik einmal verstanden hat, kann die wichtigsten Weichen früher und besser stellen. Dieser Leitfaden erklärt, wie das Begutachtungsassessment funktioniert, was die Punkte bedeuten und was im Heim selbst zu zahlen bleibt.
Von der Pflegestufe zum Pflegegrad – was die Reform 2017 verändert hat
Bis Ende 2016 gab es in Deutschland drei Pflegestufen, ermittelt nach „Minutenpflege“ – eine Stoppuhr-Logik, die zählte, wie viele Minuten täglich für Körperhygiene, Ernährung, Mobilität gebraucht wurden. Menschen mit kognitiven Einschränkungen wie Demenz fielen oft durchs Raster, weil sie körperlich noch selbstständig wirkten.
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz ersetzte zum 1. Januar 2017 die Pflegestufen durch fünf Pflegegrade. Maßgeblich ist nicht mehr der Zeitaufwand, sondern der Grad der Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen (Module). Das hat zwei Konsequenzen:
- Menschen mit Demenz haben heute systematisch gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen. - Die Zahl der anerkannten Pflegebedürftigen ist seit 2015 stark gestiegen – von rund 3,0 Millionen auf 5,7 Millionen Ende 2023 (BARMER Pflegereport 2025). Rund 85 Prozent dieses Zuwachses gehen auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff zurück, nur 15 Prozent auf demografische Alterung.
Die Begutachtung erfolgt heute durch den Medizinischen Dienst (MD) bei gesetzlich Versicherten und durch MEDICPROOF bei privat Versicherten. Die Punktelogik ist in beiden Fällen identisch.
Die sechs Module der Begutachtung
Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) erfasst sechs Module mit unterschiedlicher Gewichtung (§ 15 SGB XI, Anlage 2):
- Modul 1 Mobilität: 10 % – sich im Bett umdrehen, sitzen, Treppen steigen, sich fortbewegen. - Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: bis 15 % (gemeinsam mit Modul 3) – Orientierung in Person, Ort, Zeit, Sachverhalte verstehen, Risiken erkennen. - Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: bis 15 % (gemeinsam mit Modul 2) – nächtliche Unruhe, Aggressivität, Wahnvorstellungen, sozial unangemessene Verhaltensweisen. - Modul 4 Selbstversorgung: 40 % – Körperpflege, Essen, Trinken, Ankleiden, Toilette. Größtes Gewicht. - Modul 5 Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: 20 % – Medikamenteneinnahme, Injektionen, Verbandwechsel, Arztbesuche, Therapietermine. - Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: 15 % – Tagesablauf gestalten, soziale Kontakte pflegen, sich mit anderen austauschen.
Wichtig zu den Modulen 2 und 3: Es fließt nur das jeweils höhere Modul in die Gewichtung ein – das andere wird verworfen. Wer hohe Punkte in Modul 2 (Demenz) hat, dem hilft kein zusätzlicher Punktegewinn in Modul 3, und umgekehrt.
Module 7 und 8 (außerhäusliche Aktivitäten, Haushaltsführung) werden dokumentiert, fließen aber nicht in die Punktewertung ein. Sie dienen der Pflegeplanung.
Punkte und Pflegegrade
Die Modulpunkte werden gewichtet zusammengeführt; das Ergebnis ist eine Gesamtpunktzahl zwischen 0 und 100. Daraus ergibt sich der Pflegegrad (Anlage 2 zu § 15 SGB XI):
- Pflegegrad 1: 12,5 – unter 27 Punkte – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Keine Pflegegeld-Auszahlung, aber Entlastungsbetrag und Pflegeberatung. - Pflegegrad 2: 27 – unter 47,5 Punkte – erhebliche Beeinträchtigung. Erste Stufe mit Pflegegeld/Sachleistungen. - Pflegegrad 3: 47,5 – unter 70 Punkte – schwere Beeinträchtigung. - Pflegegrad 4: 70 – unter 90 Punkte – schwerste Beeinträchtigung. - Pflegegrad 5: 90 – 100 Punkte – schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Die Mehrheit der Pflegebedürftigen liegt in Pflegegrad 2 oder 3 – diese beiden Stufen umfassen rund 70 Prozent aller anerkannten Fälle. Pflegegrad 5 ist statistisch der seltenste Fall.
Was die Pflegekasse zahlt
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Pflegegeld, Pflegesachleistungen für einen Pflegedienst und einen festen Betrag zu den Heimkosten; schon ab Pflegegrad 1 gibt es unter anderem den Entlastungsbetrag von €131 im Monat. Die Beträge je Pflegegrad und wie Sie sie abrufen, erklärt der Leitfaden zu den Leistungen der Pflegekasse.
Der Heim-Eigenanteil – die Realität jenseits der Pflegekassen-Beträge
Die Pflegekassen-Beträge für vollstationäre Pflege (€805 bis €2.096) decken nie die gesamten Heimkosten. Der monatliche einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) für pflegebedingte Kosten ist ab Pflegegrad 2 für alle Bewohner einer Einrichtung gleich hoch – unabhängig vom Pflegegrad. Hinzu kommen separat: Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten.
Bundesdurchschnittlicher Gesamteigenanteil im ersten Aufenthaltsjahr 2026: €3.364 pro Monat (vdek-Auswertung, Juli 2026). Zusammensetzung: rund €1.775 EEE + €1.068 Unterkunft und Verpflegung + €521 Investitionskosten. Spanne zwischen Bundesländern €2.891 (Sachsen-Anhalt) bis €3.761 (Bremen).
Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI (unverändert 2026) reduzieren den EEE-Anteil mit zunehmender Heim-Verweildauer:
- 1. bis 12. Monat: 15 % Zuschlag auf den EEE - ab 13. Monat: 30 % - ab 25. Monat: 50 % - ab 37. Monat: 75 %
Wichtig: Die Zuschläge gelten nur ab Pflegegrad 2, nur vollstationär, und nur auf den EEE-Anteil (nicht auf Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten). Selbst ab dem 37. Heimmonat, mit 75 Prozent Zuschlag, zahlen Bewohner Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten weiter voll und ein Viertel des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils. Der vermeintliche „75-Prozent-Rabatt“ greift nur auf etwa die Hälfte der Gesamtkosten.
Für Familien mit knappen Mitteln gibt es als letzte Auffanglinie die Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) vom Sozialamt. Seit dem Angehörigenentlastungsgesetz 2020 greift der Rückgriff auf Kinder oder Eltern erst bei einem Jahreseinkommen von mehr als €100.000 pro Person.
Antrag und Begutachtung
Den Pflegegrad beantragen Sie bei der Pflegekasse, telefonisch oder formlos schriftlich. Leistungen gibt es ab dem Antrag, bei schon bestehendem Bedarf ab dem Ersten des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1 SGB XI) – deshalb früh beantragen. Wie die Begutachtung abläuft, welche Fristen die Pflegekasse einhalten muss und wie Sie den Termin vorbereiten, erklärt der Leitfaden zum Pflegegrad-Antrag.
Wenn das Ergebnis nicht passt – Widerspruch und Höherstufung
Gegen den Bescheid der Pflegekasse können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG); wie Sie ihn begründen, erklärt der Leitfaden zum Pflegegrad-Antrag.
Höherstufung bei deutlicher Verschlechterung: jederzeit möglich, formell ein neuer Antrag bei der Pflegekasse (kein Widerspruch). Leistungen aus dem höheren Pflegegrad gibt es frühestens ab dem Monat des Antrags (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Ob sich der Bedarf so verändert hat, dass er für einen höheren Grad reicht, klärt eine Pflegeberatung (§ 7a SGB XI).
Pflegezeit, Familienpflegezeit, Pflegeberatung
Berufstätige pflegende Angehörige haben gesetzliche Ansprüche, die bei der Organisation helfen:
Akute Pflegesituation (§ 2 PflegeZG): bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr kurzzeitige Arbeitsverhinderung, mit Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse (rund 90 Prozent des Nettolohns, Tageshöchstsatz €135,63 in 2026). Anspruch in allen Betriebsgrößen.
Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung, unbezahlt. Anspruch in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Familienpflegezeit (FPfZG): bis zu 24 Monate Reduzierung auf mindestens 15 Stunden pro Woche. Anspruch in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen maximal 24 Monate.
Zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA): bis zur Hälfte des wegfallenden Nettoentgelts, in Monatsraten. Die Rückzahlung beginnt im Monat nach der Freistellung, und das Darlehen muss innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung getilgt sein (§ 6 FPfZG).
Pflegeberatung (§ 7a SGB XI): kostenlos, individuell, persönlich – Anspruch unmittelbar nach Antragstellung. Träger: Pflegekassen, Pflegestützpunkte, wo es sie gibt, kommunale Pflegeberatung. Bei häuslicher Pflege mit Pflegegeld zusätzlich verpflichtender Beratungseinsatz (§ 37 Absatz 3 SGB XI) – ab 2026 für alle Pflegegrade 2 bis 5 halbjährlich vereinfacht (vorher quartalsweise ab Pflegegrad 4/5).
Wie Tadoro dabei hilft
Tadoro erfasst im Bereich Medizinisches und im Pflegegrad-Profil: Liegt ein Pflegegrad vor (welcher)? Welche Leistungen werden aktuell bezogen (Pflegegeld, Sachleistungen, Kombination)? Ist Verhinderungspflege schon einmal in Anspruch genommen? Wer in der Familie ist als zuständige pflegende Person eingetragen und kennt die Fristen?
Im Eintrag „Pflegegrad“ halten Sie fest, wann der Antrag gestellt wurde und wann der Bescheid kam; Tadoro zeigt dann, wie viele Tage für einen Widerspruch bleiben.
Für Familien, in denen die pflegende Person selbst nicht IT-affin ist, ist Tadoro vor allem ein Werkzeug für die Familie um sie herum: Geschwister im Ausland, Kinder mit eigenen Familien, Vertrauensperson. Sie bekommen die gleichen Informationen, ohne die pflegende Person mit doppelten Erklärungen zu belasten.
Familienvorsorge bei Pflegebedürftigkeit heißt auch: dass die Familie weiß, was die Pflegekasse zahlt, welche Fristen laufen und welche Ansprüche noch ungenutzt sind. Mit dem Vollzugang hält Tadoro fest, welcher Pflegegrad vorliegt, welche Leistungen laufen und wer sich kümmert – damit die Antworten da sind, wenn die Familie sie braucht.
Kostenlos starten, ohne Zahlungsdaten. Ihr Plan bleibt kostenlos.Mehr über TadoroQuellen & Weiterführend
Dieser Artikel stützt sich auf folgende Quellen:
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Finanz- oder medizinische Beratung. Für verbindliche Entscheidungen konsultieren Sie bitte einen Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Arzt.
Weiterlesen
Alle Ratgeber →Diese Artikel führen den Gedanken weiter.
Pflegegrad beantragen: Antrag, Begutachtung und Widerspruch
Wie Sie einen Pflegegrad beantragen: wo der Antrag hingehört, wie die Begutachtung abläuft, welche Fristen gelten und was tun, wenn der Bescheid nicht passt.
Leistungen der Pflegekasse: was zusteht und wie Sie es abrufen
Welche Leistungen mit einem Pflegegrad zustehen, von Pflegegeld bis Wohnungsumbau, wie Sie jede abrufen und welche Belege und Fristen dabei zählen.
Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag – die Leistungen, die kaum jemand abruft
Bis zu €3.539 im Jahr für die Vertretung der Pflegeperson, €131 im Monat für Alltagshilfen: wer Anspruch hat, wie Sie abrechnen, welche Fristen gelten.